114. ALS-Sitzung

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REPORT


Journal of Consumer Protection and Food Safety Journal fu¨r Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

ANNOUNCEMENTS AND REPORTS

114. ALS-Sitzung

© Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) 2020

Auf der Grundlage von § 8 Nr. 6 der Geschäftsordnung veröffentlicht der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (ALS) die auf der 114. Sitzung vom 30. September bis zum 02. Oktober 2019 in Berlin beschlossenen fachlichen Stellungnahmen: Anmerkung zur Aktualität der ALS-Stellungnahmen: Derzeit überprüft der Arbeitskreis alle veröffentlichten Stellungnahmen auf ihre Aktualität. Ein Großteil wurde bereits begutachtet und überarbeitet, allerdings ist der Prozess noch nicht für alle Stellungnahmen abgeschlossen. Die aktuelle Übersicht der ALS-Stellungnahmen kann auf der BVL-Homepage (https​://www.bvl.bund.de/DE/01_ Leben​smitt​el/01_Aufga​ben/02_Amtli​cheLe​bensm​ittel​ueber​ wachun​ g/12_ALS/lm_ALS_node.html) eingesehen werden. Die Übersicht wird im Anschluss an die ALS-Sitzungen fortführend aktualisiert.

1 Stellungnahme Nr. 2019/64: 1.1 Auslobung „Wertvolle Inhaltsstoffe“ bei alkoholischen Getränken im Zusammenhang mit der VO (EG) Nr. 1924/2006 1.1.1 Sachverhalt/Frage: Ist bei einem Getränk mit einem Alkoholgehalt über 1,2 Vol%, z. B. bei einem Bier mit der Auslobung „unfiltriert, wertvolle Inhaltsstoffe bleiben erhalten“, der Ausdruck „wertvolle Inhaltsstoffe“ als nährwertbezogene Angabe i. S. d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b) der VO (EG) Nr. 1924/2006 und somit als unzulässig zu beurteilen? 1.1.2 Beschluss: Die Angabe „wertvolle Inhaltsstoffe“ stellt eine nährwertbezogene Angabe i. S. d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b) Unterpunkt i) der VO (EG) Nr. 1924/2006 dar, da hiermit zum

Ausdruck gebracht wird, dass das Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, und zwar aufgrund der Nährstoffe oder der anderen Substanzen, die es enthält. Eine derartige nährwertbezogene Angabe ist für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Vol% jedoch unzulässig, da sie nicht den Anforderungen des Art. 4 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1924/2006 über zulässige nährwertbezogene Angaben entspricht.

2 Stellungnahme Nr. 2019/65: 2.1 Nährwertbezogene Angaben 2.1.1 Beschluss: Eine nährwertbezogene Angabe ist gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der VO (EG) Nr. 1924/2006 jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, weil es • Energie liefert oder in vermindertem bzw. erhöhtem

Maße liefert oder nicht liefert und/oder

• Nährstoffe oder andere Substanzen enthält oder in ver-

minderter bzw. erhöhter Menge enthält oder nicht enthält.

Die Verwendung nährwertbezogener Angaben ist nur zulässig, wenn die allgemeinen Bedingungen in Art. 5 dieser Verordnung erfüllt sind. Die zulässigen nährwertbezogenen Angaben sind abschließend im Anhang der Verordnung aufgeführt. Nicht im Anhang aufgeführte Angaben zum Geha