Apotheken

Der vorliegende Beitrag liefert grundlegende Informationen zu den deutschen Apotheken. Hierzu werden zuerst einige elementare Grundlagen vorgestellt (Kap. 5.2), anschließend Daten zur Struktur und zur wirtschaftlichen Situation der öffentlichen Apotheken

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REPORT


Eckart Bauer62 ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, Berlin

5.1 Einleitung Der vorliegende Beitrag liefert grundlegende Informationen zu den deutschen Apotheken. Hierzu werden zuerst einige elementare Grundlagen vorgestellt (Kap. 5.2), anschließend Daten zur Struktur und zur wirtschaftlichen Situation der öffentlichen Apotheken (Kap. 5.3). Im anschließenden Kap. (5.4) werden aktuelle wirtschaftliche Entwicklungen dargelegt, daran schließt sich (in Kap. 5.5) eine Darstellung aktueller politischer Entwicklungen und Schwerpunkte an, Kap. 5.6 schließt mit einem Fazit den Beitrag ab.

5.2 Grundlagen Der Bereich der Arzneimittelversorgung und des Apothekenwesens ist durch eine überdurchschnittliche Regelungsdichte gekennzeichnet. Die große Zahl staatlicher Vorgaben spiegelt letztlich wider, dass es sich bei Arzneimitteln um besondere Produkte handelt, die einer besonderen Kontrolle bedürfen, um sicherzustellen, dass ihre Anwendung für den Patienten mehr Chancen als Risiken bietet. „Den Apotheken obliegt die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung.“ Dieser erste Satz des ersten Paragraphen des Apothekengesetzes bildet die Grundlage für eine 62

Der Verfasser dankt Rainer Braun für seine Anmerkungen und Korrekturen, die sowohl Inhalt als auch Lesbarkeit verbessert haben. Die Verantwortung für noch verbleibende Fehler liegt ausschließlich beim Verfasser. Der Text gibt die persönliche Meinung des Autors wieder.

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E. Bauer

Vielzahl von Konkretisierungen im Apothekengesetz einerseits und der Apothekenbetriebsordnung andererseits. Er begründet Rechte und Pflichten gleichermaßen.

• Die Apotheken haben einen Sicherstellungsauftrag. Sie müssen gewährleisten,







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dass jederzeit und im gesamten Bundesgebiet die für die Therapie notwendigen Arzneimittel zur Verfügung stehen. Daraus resultieren sehr praktische Gemeinwohlverpflichtungen, wie z. B. die Vorhaltung eines Nacht- und Notdienstes außerhalb der gewöhnlichen Öffnungszeiten. Die Apotheken unterliegen einem Kontrahierungszwang. Sie müssen vom Patienten benötigte Arzneimittel – bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln im Falle des Vorliegens einer ärztlichen Verordnung – auch dann abgeben, wenn das im einzelnen Fall für sie nicht kostendeckend ist, weil beispielsweise die Besorgung resp. Herstellung sehr aufwändig ist. Die Apotheken sind verpflichtet, die notwendigen Arzneimittel in einer Menge vorrätig zu halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf einer Woche entspricht. Sie dürfen sich mithin nicht darauf verlassen, notwendige Arzneimittel im Bedarfsfall kurzfristig über den pharmazeutischen Großhandel beziehen zu können. Ihre Entscheidung über die Lagerhaltung ist dementsprechend stark eingeschränkt. Ausschließlich approbierte Apothekerinnen und Apotheker können Inhaber von Apotheken sein,63 und zwar in Form einer Personengesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer offenen Handelsgesellschaft, also mit persönlicher Haftung. Für den Betrieb

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