Noninvasive GOZ-Leistungen 4070, 4075?

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REPORT


PR A X I SM A NAGE M E N T

Noninvasive GOZ-Leistungen 4070, 4075? Aktuelle Diskussion. Der Ansatz der GOZ-Nrn. 4070a und 4075a als Analogleistungen für eine „nichtchirurgische Entfernung ­klinisch erreichbarer, weicher und harter subgingivaler Beläge“ ist unter COVID-19 wieder Streitthema. Die Formulierung als „verständliche“ Analogleistung stammt aus § 1 Absatz 5 des Zahn­ heilkundegesetzes (ZHG). AUTOR: DR. PETER H.G. ESSER, GOZ-EXPERTE UND BERATER DER ZA

DER FREIE ZAHNARZT - November 2020

Leistungserbringung angeblich nicht vorsehen. Gibt es eine andere, rechtlich richtige Vorgehensweise? – Ja, die gibt es: Die einschlägige Berechnungsbestimmung zur Nr. 1040 (PZR) lautet: „Die Leistung nach der Nr. 1040 ist neben den Leistungen nach den Nrn. 1020, 4050, 4055, 4060, 4070, 4075, 4090 und 4100 nicht berech­ nungsfähig.“ Aus dieser Berechnungsbestimmung leiten sich die erfolgten Beanstandungen ab: - Nebeneinanderberechnung von 1040 und 4070/4075 ist ausgeschlossen wegen Leistungsüberschneidung

© Kzenon / stock.adobe.com (Symbolbild mit Fotomodellen)

Eine Zahnarztpraxis hat über Jahre die Positionen 4070a/4075a neben der 1040 (professionelle Zahnreinigung) an den Zähnen abgerechnet, an denen eine nichtchirurgische subgingivale Belagund Konkremententfernung stattgefunden hat. In der Neuformulierung der Leistungslegenden der GOZ-Nr. 4070/4075 wird zur Bedingung gemacht, dass es sich um eine parodontalchirurgische Behandlung handelt. Deshalb hat sich die Praxis im Frühjahr diesen Jahres für die Analogberechnung entschieden. Nun gibt es Probleme mit den Kostenerstattern, die in ihren Verträgen die Analogposition für diese

KOSTEN­ ERSTATTER MACHEN PROBLEME

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gemäß § 4 (2) GOZ. Da ändert auch Analogberechnung wenig, die genauso wie die zahn- und zeitgleiche 1040 GOZ eine Reinigungsleistung darstellt: Die Leistung nach Nr. 1040 erfolgt supragingival/gingival, also bis in den Gingivasulkus. Dort im „Sulcus gingivae“ überschneiden sich also die Leistungen 4070/4075 geringfügig mit 1040 GOZ. Die supragingivalen Reinigungsleistungen nach 4050/4055 GOZ erstrecken sich am Zahn bis zum marginalen Gingivalsaum.

Fazit: 1. Die Kombination 4050/4055 GOZ (supragingival) ist neben 4070/4075 (subgingival), auch neben 4070a/ 4075a (subgingival) zulässig und zahnmedizinisch logisch. Die Wahl der Analogziffern 4070a/4075a ist nicht sonderlich klug wegen eventueller Verwechslung. 2. Die Kombination 1040 (gingival, ­Sulkussäuberung) mit den Nrn. 4070/4075 ist nicht möglich, auch nicht mit 4070a/4075a als Analogleistungen mit dem Inhalt „Entfernung von ­weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen“.

ERWEITERTE ANTWORT

Die eigentlich sehr alte Streitfrage ist mit einem Beschlussurteil des OVG Düsseldorf kontra 1040 plus 4070a/ 4075a ziemlich festgefahren. Die gerichtseigene Fehldeutung, Entfernung „gingivaler“ Beläge umfasse auch alle subgingivalen, ist Ursache für den verkündeten Ausschluss von 1040 neben allen anderen Zahnreinigungsleistungen zeit- und ortsgleich. Außerdem sei „