UV-bedingte Berufsdermatosen
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Diepgen1 · H.-F. Merk2 1 Abt. Klinische Sozialmedizin, Berufs- und Umweltdermatologie, Universitätsklinikum Heidelberg 2 Hautklinik - Klinik für Dermatolologie & Allergologie, Universitätsklinikum der RWTH Aachen
UV-bedingte Berufsdermatosen Viel Aufsehen hat kürzlich ein Urteil des Sozialgerichtes Aachen erregt (S6 U63/10). Es ging um einen Dachdecker, der seit 1970 im Dachdeckerhandwerk beschäftigt war. In mehreren dermatologischen Gutachten war ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der UV-Licht-Exposition und den bei diesem Patienten aufgetretenen aktinischen Keratosen bestätigt worden. Von der zuständigen Berufsgenossenschaft war unter Hinweis darauf, dass dieses Krankheitsbild in der Liste der Berufskrankheiten in der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung nicht verzeichnet sei, das Anliegen abgewiesen worden. In der ausführlichen Begründung des Gerichtes zu seinem Urteil, in dem die aktinischen Keratosen des Dachdeckers als Berufsdermatosen anerkannt wurden, wird unter anderem ausgeführt: „Grundlage für die Anerkennung der Erkrankung des Klägers als Wie-Berufskrankheit ist § 9 Abs. 2 SGB VII. Danach haben die Unfallversicherungsträger eine Krankheit, die nicht in der Berufskrankheiten-Verordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erfüllt sind.“ Letzteres wird von dem Gericht als gegeben angesehen. Die berufliche Verursachung des Hautkrebses durch die natürliche UV-Strahlung bei Outdoor-Workern wird zurzeit im Ärztlichen Sachverständigenrat des Bundesarbeitsministeriums bearbeitet. Das Gutachten soll noch in diesem Jahr vorgelegt werden.
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Der Hautarzt 10 · 2012
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Die Anerkennung UV-bedingter Dermatosen als Berufskrankheit ist derzeit in der Diskussion Entscheidende epidemiologische Daten, die diese Argumentation stützen, finden sich im ersten Beitrag dieses Heftes von Diepgen et al., in dem darüber hinaus der aktuelle Stand der gleichen Diskussion bezüglich Basalzellkarzinom und Melanom dargestellt wird. Diagnostische und morphologische Aspekte werden im Beitrag von M. Megahed diskutiert und deuten bereits an, wie komplex die Beurteilung im Einzelfall sein kann. Bei der zitierten Entscheidung des Aachener Sozialgerichtes und der Bemessung des beruflich bedingten Lichtschadens spielte auch die besondere UV-Licht-Exposition beim Dachdecken eine Rolle. Dieses Beispiel zeigt bereits, dass bei der Einschätzung der bestehenden UV-Belastungen auch eingehendere photobiologische Beurteilungen über die reine Aktendatenlage hinaus zur Beurteilung notwendig sind. Die bisherigen Überlegungen zur Entstehung des Hautkrebses beschränken sich allerdings zurzeit nur auf das Sonnenlicht. Sehr wenig ist jedoch über die Situation bei Exposition mit UV-Strahlung aus künstlichen Quellen bekannt. Eine Zusammenstellung des jetzigen Wissenstands findet sich
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