Allgemeine Vorbemerkungen
Das BewG ist neben der Abgabenordnung das wichtigste Steuer-Grundgesetz. Alle steuerlichen Bewertungsfragen sind im BewG geregelt. Nur wenn ein Steuergesetz die allgemeinen Bewertungsvorschriften außer Kraft setzt, ist das BewG. nicht anzuwenden.
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Wallls, Bewertungsgesetz, Ergiinzungslleferung Oktober 1966.
Professor Dr. Hugo v. Wallis Bundesrichter am BundesflnanlhOf
Bewertungsgesetz und Vermögensteuer
I Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH
ISBN 978-3-663-12741-3 ISBN 978-3-663-13736-8 (eBook) DOI 10.1007/978-3-663-13736-8
1966- Verlags-Nr. 551 Copyright by Springer Fachmedien Wiesbaden Ursprünglich erschienen bei Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr . Th. Gabler GmbH, Wiesbaden 1966. Softcover reprint of the bardeover 1st edition 1966
Vorwort Die steuerliche Erfassung von Besitzwerten erfolgt durch die Vermögensteuer. Steuern sind nach § 1 AO Geldleistungen. Wenn eine Steuer nach der Menge des Vermögens erhoben werden soll, müssen alle Wirtschaftsgüter, die nicht in Geld bestehen, zunächst in einem Geldwert ausgedrückt werden. Dieser Aufgabe dient das Bewertungsgesetz, so daß es gerechtfertigt erscheint, Vermögensteuer und Bewertungsgesetz in einem Grundriß zusammenzufassen. Es bleibt aber zu beachten, daß das Bewertungsgesetz eine selbständige Materie ist, deren Bedeutung erheblich über die Vermögensteuer hinausgreift Insbesondere bilden seine Vorschriften über die Einheitsbewertung die Grundlage der Grundsteuer, Gewerbesteuer und anderer großer Steuern. Dem Bewertungsgesetz wird oft nachgesagt, es sei schwer verständlich. Ich möchte mich dieser Meinung nicht anschließen, sondern eher glauben, daß dieses Gesetz seiner Sonderstellung wegen weniger beliebt, weniger beachtet ist. Mein Bemühen war es, die Darstellung so geradlinig wie möglich zu gestalten. Dabei habe ich besonderen Wert auf die Darstellung der Vermögensaufstellung, der Ermittlung des Einheitswertes des Betriebsvermögens, gelegt. Möge dieser Grundriß dem Leser ein klares Bild der beschriebenen Gesetze verschaffen, sein Interesse an der Materie wecken und eine ebenso freundliche Aufnahme finden wie die früheren Auflagen. Hugo v. Wallis
Wallis, Bewertungsgesetz, Ergänzungslieferung Oktober 1966.
Inhaltsverzeichnis Teil 1: Bewertungsgesetz
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A. Allgemeine Vorbemerkungen . . . . . . . . . . I. Die gesetzlichen Vorschriften . . • . • • . . II. Zweck und Geltungsbereich der Vorschriften.
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B. Was ist zu bewerten? Die wirtschaftliche Einheit (§ 2 BewG)
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C. Allgemeine Bewertungsvorschriften • . . . . I. Erwerb und Lasten unter einer Bedingung II. Bewertungsmaßstäbe . 1. Der gemeine Wert . . . . . . . . 2. Der Teilwert . . . . . . . . . . . III. Die Bewertung von Wertpapieren und Anteilen 1. Der Stichtag . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Notierte Wertpapiere und Anteile . . . . . . 3. Bewertung nichtnotierter Aktien und Anteile a) Gemeiner Wert von nichtnotierten Aktien und Anteilen b) Vermögenswert . . . . . . . . . . . . . . . . c) Ertragsaussichten . . . . . . . . . . . . . . . d) Gemeiner Wert . . . . . . . . . . . . . . . . . e) Schätzung des gemeinen Wertes von nichtnotierten Aktien und Anteilen in Sonderfällen . . . . . . f) Außerachtlassung der Ertragsaussichten . . . . g) Anteile mit ungleichen Rechten . . . . . . . . . h) Nicht voll eingezahltes Grund- oder Stammka
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