Anmerkung zu LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 5.12.2019, L 7 AS 845/19 (SG Duisburg)
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zu einem Wegfall des Bedarfs (vergl. BSG, Urt. v. 17. 6. 2010 – B 14 AS 46/09 R und 20. 12. 2011 – B 4 AS 46/11 R). Der Kl. kann schließlich nicht darauf verwiesen werden, die Aufwendungen aus dem vom anzurechnenden Kindergeld abzusetzenden Freibetrag gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V zu bestreiten. Alle Mehrbedarfe, mithin auch der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II, umfassen die Bedarfe, die nicht durch den Regelbedarf gedeckt sind. Hierdurch kommt zum Ausdruck, dass die Mehrbedarfe – ebenso wie der Regelbedarf – einen Teil des soziokulturellen Existenzminimums darstellen und somit von diesem regelungssystematisch nicht abgegrenzt werden können (Knickrehm/Hahn, in: Eicher/ Luik, SGB II, 4. Aufl., § 21, Rdnr. 10). Vor diesem Hintergrund wäre es systemwidrig, Einkommensfreibeträge, die beim Regelbedarf und bei den anderen Mehrbedarfen nicht berücksichtigt werden dürfen, beim Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II anspruchsmindernd anzurechnen. Die gegenteilige Auffassung führt zu einer systemwidrigen Vermengung des Gesamtbedarfs (Bedarfsebene) mit dem Umfang der zur Verfügung stehenden bereiten Mittel (Bedarfsdeckungsebene). Nach der gesetzlichen Systematik ist zunächst der Bedarf zu ermitteln, und erst anschließend zu prüfen, inwieweit dieser Bedarf durch bereite Mittel (Einkommen/ Vermögen) gedeckt werden kann. […] https://doi.org/10.1007/s00350-020-5688-7
Anmerkung zu LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 5. 12. 2019, L 7 AS 845/19 (SG Duisburg) Dagmar Felix und Lena Frerichs I. Einführung Medizinische Behandlungen haben mitunter belastende Nebenwirkungen für Patienten. Chemotherapien etwa bergen das Risiko eines Fertilitätsverlusts, weshalb Ärzte die Kryokonservierung empfehlen, bei der Zellen und Gewebe in Stickstoff eingefroren und später verwendet werden können. Das verursacht Kosten – und damit wird der Vorgang zu einem sozialrechtlich zu beurteilenden Sachverhalt. Wie häufig in diesem Kontext gestritten wird, zeigt die Recherche in der Datenbank juris, die weit über 100 einschlägige Entscheidungen zum gesetzlichen Krankenversicherungsrecht zeigt. Das LSG NRW hatte, soweit ersichtlich, nun erstmals über entsprechende Ansprüche nach dem SGB II zu entscheiden. II. Die Kryokonservierung im Recht der GKV Auch wenn das SGB V aufgrund des zeitlichen Streitgegenstands keine unmittelbare Relevanz für die Entscheidung hatte, ist ein Blick auf die aktuelle Rechtslage lohnend. Seit dem 11. 5. 2019 haben gesetzlich Krankenversicherte – also gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V meist auch Empfänger von Arbeitslosengeld II – nach § 27 a Abs. 4 SGB V 1 Anspruch auf Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen, wenn diese Maßnahme wegen einer Erkrankung oder auch deren Behandlung medizinisch notwendig erscheint, um spätere medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27 a Abs. 1 SGB V vornehmen zu können. Die Kryokonservierung dient weder der Herstellung der Zeugungsfähigkeit noch der Linderung von Krankheitsbeschwerden; sie ist damit keine Krankenbehandlung i. S. d. § 27 SGB V. Es handelt sich um eine extrakorporale
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