Case Law of the European Union Courts

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REPORT


Case Law of the European Union Courts Leading Judgments, 1 July to 30 November 2009 Editor: Dr. Johanna Engström (JE) · Contributors: Dr. Malte Beyer-Katzenberger (MB) · Laviero Buono, LL.M. (LB) · Kassiani Christodoulou, LL.M. (KC) · Dr. Angelika Fuchs (AF) · Leyre Maiso, LL.M. (LM) · Dr. Michele Messina (MM) · Cornelia Riehle, LL.M. (CR) Published online: 12 May 2010 © ERA 2010

Area of Freedom Security and Justice SCT Industri AB i likvidation gegen Alpenblume AB (Rs. C-111/08) Europäischer Gerichtshof (Erste Kammer): 2. Juli 2009 Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen – Geltungsbereich – Konkurse Im vorliegenden Verfahren geht es um die Anerkennung einer Entscheidung, die in Zusammenhang mit einem in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten Konkursverfahren steht. Zu klären ist, ob hier der Ausschlusstatbestand des Art. 1 Abs. 2 lit. b Brüssel I-VO einschlägig ist. Danach sind „Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren“ von dieser Verordnung ausgenommen. Eine Klage bezieht sich nach der Rechtsprechung des EuGH dann auf ein Konkursverfahren, wenn sie unmittelbar aus diesem hervorgeht und sich eng innerhalb des Rahmens eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens hält. Im vorliegenden Fall hält der EuGH diesen engen Zusammenhang zum Konkursverfahren für gegeben: Es war zu klären, wer Inhaber von Gesellschaftsanteilen ist, die im Rahmen eines Konkursverfahrens von einem Konkursverwalter aufgrund konkursrechtlicher Bestimmungen übertragen wurden. Die streitige Übertragung sowie die nachfolgende Rückforderungsklage seien „unmittelbare und untrennbare Folge dessen, dass der Konkursverwalter (. . .) ein Vorrecht ausgeübt hat“ (Rz. 28). Da sich die Klage von J. Engström, Course Director () European Public Law, Academy of European Law, Metzer Allee 4, Trier, Germany e-mail: [email protected]

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Johanna Engström

einem Konkursverfahren ableitet, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich der Brüssel I-VO; eine Anerkennung des österreichischen Urteils kommt nach der Brüssel I-VO daher nicht in Betracht. Die Entscheidung „Alpenblume“ betrifft eine Altfall, der vor Inkrafttreten der Europäischen Insolvenzverordnung eröffnet worden war – unter Geltung der EuInsVO hätte das österreichische Gericht in casu die schwedische Hauptinsolvenz anerkennen und dem Verwalter alle Befugnisse zubilligen müssen, die er nach schwedischem Recht hat (Mankowski, NZI 2009, 571). Gleichwohl wirkt die Entscheidung auch unter Geltung der EuInsVO, denn sie hat unmittelbare Konsequenzen für den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung (Mansel/Thorn/Wagner, IPRax 2010, 1, 22). AF

Vorarlberger Gebietskrankenkasse gegen WGV-Schwäbische Allgemeine Versicherungs AG (Rs. C-347/08) Europäischer Gerichtshof (Dritte Kammer): 17. September 2009 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und 11 Abs. 2 – Zuständigkeit für Versicherungssachen – Autounfall – Legalzession der Opferansprüche an einen Sozialversicherungsträger – Regressverfahren gegen den Versicherer des