DuD Recht

  • PDF / 313,470 Bytes
  • 9 Pages / 595.276 x 790.866 pts Page_size
  • 85 Downloads / 169 Views

DOWNLOAD

REPORT


Redaktion: Benedikt Buchner

DuD Recht OLG Köln: Ablehnung der Beiziehung einer Datenauskunft 1. Es besteht richterliches Ermessen, ob im selbstständigen Beweisverfahren eine Urkundsbeiziehung erfolgt. Die Ablehnung einer Anordnung gem. § 142 ZPO kann jedoch auch dann nicht mit der sofortigen Beschwerde gem. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO angefochten werden, wenn die Vorlage einer Datenauskunft gem. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO begehrt wird. Wenn der Anregung oder Bitte, eine den Beweisbeschluss betreffende Anordnung nach § 142 ZPO zu treffen, durch das Gericht nicht entsprochen wird und diese Entscheidung einer separaten Beschwerde entzogen ist, so gilt dies für jede denkbare Anordnung (Anforderung von Urkunden, Behandlungsunterlagen oder Datenauskünften). 2. Die Ablehnung der Beiziehung einer Datenauskunft verletzt die Antragstellerin daher nicht in ihren Grundrechten auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG), rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 2 GG), den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) oder Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, wenn es nur um die Verfahrensweise im Rahmen eines speziellen zivilgerichtlichen Verfahrens geht. 3. Dem Senat ist keine europarechtliche Regelung bekannt, die es gebietet, im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens, das der Klärung eines Behandlungsfehlers dienen soll, zwingend eine Datenauskunft nach Art. 15 DS-GVO einzuholen, geschweige denn, dass das Unterlassen einer solchen Maßnahme durch ein Gericht ein eigenes Rechtsmittelverfahren eröffnet. 4. Art. 79 DS-GVO gewährt lediglich die Möglichkeit, die einer betroffenen Person zustehenden Rechte aus der DS-GVO im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens geltend zu machen, erstreckt sich jedoch nicht auf § 142 ZPO. 5. Der Streitwert einer Datenauskunft ist mit 5.000 € zu bemessen. (Einsendung und Leitsätze von Herrn RA Dr. Martin Riemer, Brühl) Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 20. April 2020, Az.: 5 W 5/20 Zum Sachverhalt: Die am 18.3.2008 geborene Antragstellerin hat mit Antragsschrift vom 10.10.2019 die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens beantragt. Sie macht geltend, nach einem häuslichen Unfall am 24.4.2019, bei dem sie sich am rechten Fuß verletzte, im Kinderkrankenhaus A. Straße insofern fehlerhaft behandelt worden zu sein, als eine Fraktur der Tibiaepiphyse zwar im Rahmen einer Röntgendiagnostik eindeutig erkannt und befundet, dieser Befund gleichwohl durch die behandelnde Ärztin ignoriert worden sei. Die Antragstellerin sei deshalb zunächst verfehlt nur in Form eines Voltarenverbandes behandelt worden. Vor allem sei fälschlich in einem Arztbrief an die weiterbehandelnden KinderDuD • Datenschutz und Datensicherheit

9 | 2020

ärzte mitgeteilt worden, dass eine Fraktur ausgeschlossen sei. Erst Wochen später seien die Fraktur und der ursprüngliche (zutreffende) Befund der Röntgenabteilung entdeckt worden. Die Klägerin will geklärt wissen, ob das Handeln der Ärzte der Beklagten fehlerhaft war, ob es sich um grobe Fehler handelt und welche gesundheitlichen Folgen sich daraus für sie ergeb