Haftungsrisiken bei Telemedizin und Videosprechstunden

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REPORT


end viele Ärzte der Telemedizin zu Beginn dieses Jahres noch sehr kritisch gegenüber standen und diese überwiegend als Mittel galt, um dem Ärztemangel in ländlichen Gebieten entgegentreten zu können, hat sich durch die CoronaPandemie die Einstellung vieler hierzu geändert.

Höhere Akzeptanz bei Ärzten und Patienten durch Corona Viele Patienten mieden aufgrund der Corona-Pandemie und einer befürchteten Ansteckung Arztbesuche. Arztpraxen mussten zum Teil ihren Praxisbetrieb einstellen, da erforderliche Schutzmittel nicht zur Verfügung standen oder die Räumlichkeiten eine Behandlung nach den Vorgaben nicht möglich machten. In dieser Zeit zeigte sich, dass Telemedizin und Videosprechstunden adäquate Mittel sein können, um in derartigen Problemkonstellationen einen ArztPatienten-Kontakt zu ermöglichen. Die Corona-Pandemie sorgte somit für einen enormen Vorschub der Einführung von Telemedizin in der Ärzteschaft. Dies zeigen auch Befragungen der Ärzteschaft, nach denen vor der Corona-Pandemie nur einer von 5 Ärzten die Videosprechstunde nutzen. Nach der Pandemie werden wahrscheinlich 4 von 5 Ärzten die Videosprechstunde nutzen.1 1 https://www.stiftung-gesundheit.de/ pdf/studien/aerzte-im-zukunftsmarktgesundheit_2020.pdf, S. 38. Zugegriffen am 15.06.2020.

Alexandra Jorzig JORZIG Rechtsanwälte, Düsseldorf, Deutschland

Haftungsrisiken bei Telemedizin und Videosprechstunden

Was ist Telemedizin? Kurz zusammengefasst ist unter Telemedizin die Behandlung unter Verwendung von Telekommunikationsmedien zu verstehen. Diese ermöglicht die Diagnostik und Therapie unter Überbrückung einer räumlichen oder zeitlichen Distanz zwischen Arzt und Patient. Beispiele hierfür sind Telekonsile, Telemonitoring oder die Videosprechstunde. Ein Gespräch in einer Videosprechstunde erfolgt dabei grundsätzlich ähnlich wie vor Ort in der Praxis, allerdings sind sowohl auf Patientenseite als auch auf Arztseite ein Smartphone, Tablet oder ein PC mit Kamera, Mikrofon und Lautsprecher sowie eine Internetverbindung notwendig. Zudem ist es erforderlich, dass ein professioneller Videodienstanbieter vom Arzt ausgewählt wird, der die technischen und datenschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zertifiziert ist. Eine Liste zertifizierter Videodienstanbieter findet sich u. a. auf der Homepage der Kassenärztlichen Vereinigung.2

Historische Entwicklung Voraussetzung für die Anwendung telemedizinischer Behandlungen war die Lockerung des Fernbehandlungverbotes im Jahr 2018 durch den 121. Deutschen Ärztetag. Bis dato war eine Fernbehandlung ohne vorherigen physischen Erst2 https://www.kbv.de/html/videosprechstunde. php.

kontakt untersagt. Durch Änderung des § 7 Abs. 4 der Musterberufsordnung der Ärzte (MBO-Ä) wurde diese Einschränkung aufgehoben. Allerdings wurde zunächst eine Begrenzung der telemedizinischen Behandlung für Ärzte eingeführt. Demnach durfte ein Arzt nicht mehr als 20 % seiner Patienten mittels Telemedizin behandeln. Auch diese Begrenzung wurde bedingt durch die Corona-Pandemie – allerdings zeitlich befrist