Hygiene kostet Geld - auch im Eigenlabor

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REPORT


PR A X I SM A NAGE M E N T

Hygiene kostet Geld – auch im Eigenlabor

Der gangbare Weg. Die Studie des Instituts der Deutschen Zahnärzte (IDZ) hat die durchschnittlichen Hygienekosten pro Jahr und Praxis mit 70.000 Euro ermittelt. Diese Zahl ergab sich ­wohlgemerkt vor der Corona-Pandemie.

Seither haben sich die Hygieneaufwände und Hygienekosten nochmals deutlich gesteigert. Das Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen hat bekanntlich mit der sogenannten Corona-Pauschale in Form der GOZNummer 3010a reagiert. Bislang ist diese Hygienepauschale verlängert worden, aber nur bis zum 30.9.2020. Ob und inwieweit sich das Infektionsgeschehen so entwickeln wird, dass von einer Zeit „nach“ Corona gesprochen werden kann und damit diese Pandemie-Pauschale wieder abgewickelt werden wird, weiß zurzeit niemand. Berechtigte Stimmen nach der Beibehaltung dieser Pauschale werden

DER FREIE ZAHNARZT - September 2020

jedenfalls laut. Denn es kann nicht sein, dass die für alle zahnärztlichen Maßnahmen chronisch und akut gestiegenen höheren Hygienekosten dauerhaft nur bei größeren chirurgische Maßnahmen berücksichtigt werden durch die GOZ-Nrn. 0500–0530.

VALIDIERTE HYGIENEKETTE EINHALTEN

Die Steigerung der Hygienekosten betrifft aber alle zahnärztlichen Maßnahmen. Und nicht nur das, sie betrifft auch das zahnärztliche Eigenlabor. So ist zum Beispiel die Desinfektion von Abformungen nach der RKI-Richtlinie (Anforderung an die Hygiene in der Zahnarztpraxis) ein wichtiges und

unverzichtbares Element der modernen Zahnheilkunde. Dazu stellt die Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) in ihrer schon viele Jahre alten wissenschaftlichen Stellungnahme zur „Desinfektion von Abdrücken“ fest: „Die Notwendigkeit zur Desinfektion von Abdrücken ergibt sich nicht allein durch die aktuelle Bedeutung des HI-Virus als vielmehr daraus, dass grundsätzlich Keimverschleppungen vermieden werden müssen.“ Dies betrifft aber bei weitem nicht nur Abformungen (im Rahmen von GOZ-Nrn. 0050, 0060, 5170, 5180/5190). Tatsächlich ist die Desinfektion für das Einhalten einer validierten

© Юлия Буракова / stock.adobe.com

AUTOR: DR. DR. ALEXANDER RAFF

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Hygienekette auch eine notwendige Maßnahme etwa bei Bissregistraten, Reparaturen und nach der Anprobe zahntechnischer Werkstücke. Hier können beispielsweise in Ansatz gebracht werden: die Desinfektion Eingang/Ausgang (BEB-Ziffer 0732) nach der BEB 1997 oder die Eingangsdesinfektion (BEB-L-Nr. 1.10.12.0) bzw. Ausgangsdesinfektion (BEB-L-Nr. 1.10.13.0) nach der BEB-Zahntechnik®.

POSITIVE GERICHTSURTEILE

Dennoch kommt es immer wieder zu Schwierigkeiten bei der Erstattung von Desinfektionsleistungen im Fremd- und Eigenlabor mit der Argumentation, Desinfektion sei „selbstverständlich“. In der Tat ist schon immer und in Pandemiezeiten ganz besonders die Desinfektion von zahnärztlichen Werkstücken und Abformungen beim Übergang von der Praxis ins Labor und zurück eine Notwendigkeit oder „Selbstverständlichkeit“. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese wesentliche und z