Pandemie und Datenschutz

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REPORT


Benjamin Bremert, Marit Hansen, Barbara Körffer, Sven Polenz*

Pandemie und Datenschutz Vielfältige Fragen aus aufsichtsbehördlicher Sicht Die Corona-Pandemie hat die Bedingungen für das Zusammenleben verändert. Daraus ergeben sich auch Herausforderungen für den Datenschutz – ganz konkret in zahlreichen Verarbeitungen, aber auch generell für Krisensituationen. 1 Einleitung Im April 2020, zu einer Zeit, in der man noch nicht ahnte, wie lange die Pandemie andauern könnte, hat die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden (DSK) Datenschutz-

Benjamin Bremert ist Jurist im Forschungsreferat des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) E-Mail: [email protected]

Marit Hansen ist Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein und damit Leiterin des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) E-Mail: [email protected]

Barbara Körffer Stellvertretende Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein, Referatsleiterin Polizei und Justiz E-Mail: [email protected]

Dr. Sven Polenz Referatsleiter Privatwirtschaft und öffentlicher Bereich im Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein E-Mail: [email protected] DuD • Datenschutz und Datensicherheit

12 | 2020

Grundsätze bei der Bewältigung der Corona-Pandemie beschlossen.1 Die DSK betont, dass auch in Krisenzeiten die DatenschutzGrundsätze gelten, und fordert geeignete Garantien zum Schutz der betroffenen Personen – das ist die ganze Bevölkerung – ein. Hier zeigen sich immer noch Defizite in rechtlichen Regelungen und in der Umsetzung in der Praxis. Dies gilt besonders für Situationen, in denen Private (etwa Veranstalter oder Gastronomen) auf Grundlage einer Rechtspflicht zu einer Datenerhebung herangezogen werden und diese Daten, wie bei der Kontaktdatenerhebung, im Falle einer Infektion an die Behörden übermitteln müssen. Klar ist in diesen Fällen, dass die Privaten diese Daten nicht aus eigenem Interesse erheben, sondern aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung tätig werden. Das etwaige Interesse, kein Bußgeld wegen der Zuwiderhandlung gegen die Datenerhebungspflicht auferlegt zu bekommen, ist dabei spiegelbildlich und akzessorisch zur Datenerhebungspflicht und ihrer Rechtsgrundlage zu sehen, stellt aber kein eigenes, isoliertes rechtliches Interesse dar. Gleiches gilt im Ergebnis unmittelbar für die Datenerhebung zu Zwecken der Infektionsbekämpfung: Ein Privater kann sich im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zwar auf die Wahrnehmung von Interessen Dritter berufen und sogar „bei Gelegenheit“ Allgemeininteressen fördern, er kann sich aber nicht zum Sachwalter öffentlicher Aufgaben heraufschwingen2, zumal das contra legem (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 DSGVO) zu einer mittelbaren Anwendbarkeit für Fälle behördlicher Aufgabenerfüllung führen würde. Dieser Text stellt eine Auswahl von Fragen der aufsichtsbehördlichen Praxis in Schleswig-Holstein vor: Verarbeitungen, die eine Infektion verhindern sollen (unten 2), Ansätze zum Nachverfol