Teil 1: Rechtliches

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REPORT


fortbildung

Serie „Botulinumtoxin in der ästhetischen Medizin“

Teil 1: Rechtliches Gwendolyn Gemke1, Said Hilton2 – 1Sozietät Hartmannsgruber Gemke Argyrakis & Partner, München; 2Privatpraxis Dr. Hilton & Partner, Düsseldorf

Das aktuelle Buch „Botulinumtoxin in der ästhetischen Medizin“ ist ein nützlicher Leitfaden für alle ästhetisch tätigen Ärzte, die die Injektion des Toxins in ihrer Praxis anbieten (wollen). In den nächsten Ausgaben stellen wir ausgewählte Kapitel des Buchs vor, den Anfang machen ­juristische Aspekte.

Wer darf injizieren?

Botulinumtoxin ist ein verschreibungspflichtiges Medikament nach § Arzneimittelgesetz in Verbindung mit § 1 Nr. 1 Arzneimittelverschreibungsverordnung. Es unterliegt der Apothekenpflicht und darf nur aufgrund einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verordnung abgegeben werden. Botulinumtoxin unterscheidet sich damit von dermalen oder Volumen-Fillern (z.B. auf Hyaluronsäurebasis), bei denen es sich nicht um Arzneimittel, sondern um Medizinprodukte handelt nach § 3 Abs. 1 Medizinproduktegesetz. Auch moderne Filler, welche Lokalanästhetika wie Lidocain enthalten, werden von den Herstellern derzeit als von der Verschreibungspflicht ­ausgenommen behandelt.

Approbierte Humanmediziner: Nach deutschem Recht setzt die

Anwendung von Botulinumtoxin zur Faltentherapie die Approbation als Arzt voraus, da die Injektion medizinische Fachkenntnisse erfordert und damit, auch wenn keine medizinische Indikation gegeben ist, der Heilkunde zugeordnet wird. Nach den Vorgaben des Heilpraktiergergesetzes gehört die Behandlung damit in die Hände approbierter Humanmediziner. Der Gesetzgeber differenziert nicht zwischen den einzelnen Fach-

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ästhetische dermatologie & kosmetologie 06 ∙ 2020

arztgebieten, sondern geht davon aus, dass Ärzten aller Disziplinen im Rahmen ihrer Ausbildung die notwendige Sachkunde, insbesondere die medizinisch-dermatologischen und anatomischen Kenntnisse und Fertigkeiten, vermittelt werden, sodass approbierte Humanmediziner unabhängig von ihrem Facharzttitel sowohl Botulinumtoxin als auch Filler anwenden dürfen.

Zahnärzte: Anders stellt sich die Situation für Zahnärzte dar.

Die Approbation als Zahnarzt berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Allgemeinen, sondern wird auf den Bereich der Zahnheilkunde beschränkt erteilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17.1.2014, AZ. 3 B 48/13, entschieden, dass hiervon nur Behandlungen im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer erfasst sind. Die Faltenbehandlung mit Botulinumtoxin oder Fillern weist jedoch in der Regel nicht den geforderten Behandlungsbezug zum Bereich der Zähne auf, vielmehr ist sie nach ihrem räumlichen Ansatz und dem Zweck des Eingriffs ausschließlich auf eine Behandlung der Gesichtshaut und der Haut des Halses gerichtet. Allenfalls im Mundbereich (also nicht über den „Lippenrotbereich“ hinaus) lässt sich also die Anwendung durch den Zahnarzt rechtfertigen. Dies gilt auch für Faltenunterspritzungen mit Fillern.

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Der hartnäckige Verstoß gegen dieses Verbot trotz bestandskrä