Das Patienten-Datenschutz-Gesetz (Teil 1): Die elektronische Gesundheitskarte und Telematikinfrastruktur

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REPORT


s://doi.org/10.1007/s00350-020-5725-6

Das Patienten-Datenschutz-Gesetz (Teil 1): Die elektronische Gesundheitskarte und Telematikinfrastruktur Carsten Dochow*

Der Beitrag gibt einen Überblick über die Neustrukturierung der Regelungen zur Telematikinfrastruktur des Gesundheitswesens (I.) und geht auf die elektronische Gesundheitskarte (II.), die rechtlichen Bestimmungen zur Telematikinfrastruktur im Allgemeinen (III.) und der elektronischen Patientenakte im Besonderen (IV.) ein, bevor die erweiterten Datenverarbeitungsbefugnisse der Krankenkassen (V.), die Datenspende (VI.) und weitere Änderungen (VII.) betrachtet werden. Intensiver setzt sich der Beitrag mit dem datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeitskonzept (III., 2.) und der Datenspende auseinander. I. Einführung und Überblick Am 15. 10. 2020 ist das Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur, kurz: Patienten-Datenschutz-Gesetz (PDSG) in Kraft getreten 1. Dem Referentenentwurf v. 4. 2. 2020 folgte der Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 27. 4. 2020 2, dessen Anhörung am 27. 5. 2020 im Bundestag 3 stattfand. Das PDSG wurde am 3. 7. 2020 vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Der Bundesrat befasste sich am 18. 9. 2020 mit dem Gesetz und hat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen, obwohl der Bundesbeauftragte für den Datenschutz (Bf DI) im Vorfeld erhebliche Kritik am Gesetz äußerte 4. Ungeachtet dessen verfolgt das Gesetz ein gesellschaftlich und wirtschaftlich bedeutsames Anliegen: Mehr als 15 Jahre nach dem ersten Vorstoß mit dem GMG 5, die papierbasierte Kommunikation durch elektronische Verfahren abzulösen, versucht das Artikel-Gesetz der Digitalisierung im Gesundheitswesen 6 neuen Schub zu verleihen. Zwar urteilte kürzlich das OLG Karlsruhe noch, dass die postalische Übersendung eines Arztbriefs das gängige Mittel zur Aufrechterhaltung des Informationsflusses zwischen den an der Behandlung beteiligten Ärzten sei 7. Zudem ist Deutschland im Bereich der Digitalisierung des Gesundheitswesens in internationalen Vergleichen stets auf die hinteren Plätze verwiesen 8. Generell bedürfen Abläufe in der Gesundheitsversorgung aus Gründen der Effizienz und im Interesse der Verbesserung der Versorgung daher schnellstmöglich einer digitalen Durchdringung. Gerade die Pandemie mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 hatte jüngst noch einmal eindrücklich aufgezeigt, welche Bedeutung telematischen Verfahren zukommen kann, wenn direkte menschliche Kontakte nur eingeschränkt möglich sind. Dabei ist es sogar gelungen, in kurzer Zeit eine funktionierende Corona-Warn-App zur Kontaktverfolgung zur Verfügung zu stellen 9. Das Ziel des PDSG ist einerseits eine verbesserte Nutzung der Ressourcen durch Einsparungen mithilfe der elektronischen Patientenakte, z. B. durch eine Vermeidung von Doppeluntersuchungen und Fehlverordnungen aufgrund einer verbesserten Kommunikation. Es will andererseits den Wandel der Strukturen der Gesundheitsversorgung in Dr. iur. Carsten Dochow, Referent in der Rechtsabteilung der Bundesärztekammer, Berlin, Deutschland