Kathetererstattung: Soll das Berliner Modell Schule machen?
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Farbe bekennen!
Kathetererstattung: Soll das Berliner Modell Schule machen? Eine besondere Form der Vergütung für den Katheterwechsel gibt es in Berlin: Der Arzt besorgt den Katheter und bezahlt diesen, die Differenz zur erstatteten Pauschale ist sein Gewinn. Ist diese Regelung auch andernorts wünschenswert? Und vor allem: Ist sie rechtlich ohne Probleme?
Ä
rztliche Leistung im GKV-Bereich ist schlecht bezahlt. Dies ist ein offenes Geheimnis. Dass Not erfinderisch macht, ist auch nicht neu. Die Frage ist nur, inwieweit wir als Ärzte uns auf alle angebotenen Vereinbarungen einlassen dürfen, auch wenn diese nicht von der „bösen“ Pharmaindustrie, sondern höchst offiziell von Krankenkassen oder kassenärztlichen Vereinigungen kommen. Im Falle der Erstattung von Sachkosten für Dauerkatheter und Ventile in der KV Berlin nahm der dortige regionale Berufsverband der Urologen 2009 einen besonderen Deal an. Um was geht es? Das Ziel: eine bessere Versorgung von Katheterträgern, was grundsätzlich nicht verwerflich ist. Etliche Krankenkassen wollen sich dies etwas kosten lassen. Der Weg ist allerdings äußerst fragwürdig. Statt einer Art zusätzlichen Betreuungspauschale hatte man sich 2009 auf eine Sachkostenregelung geeinigt. Die sieht wie folgt aus: Die beteiligten Krankenkassen (AOK Berlin, BKK-Landesverband Ost, BIG Gesundheit, Knappschaft, Krankenkasse für den Gartenbau, die Ersatzkassen BEK, TK, DAK, KKH, GEK, HEK, HKK sowie die Postbeamtenkrankenkasse) erstatten Ärzten, die den Vertrag unterschreiben (zusätzlich zur Gesamtvergütung) eine Pauschale für den Katheter nebst dessen Legen oder Wechsel (Details nachzulesen unter www.kvberlin.de/20praxis/ 60vertrag/10vertraege/katheter/index. html):
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— suprapubische Katheter (Silikon): 22,00 EUR; — transurethrale Katheter (Silikon): 17,50 EUR; — transurethrale Katheter (Latex): 4,00 EUR; — Katheterventile: 17,50 EUR. Im Klartext heißt das: Der Arzt besorgt den Katheter und bezahlt diesen, die Differenz zur erstatteten Pauschale ist sein Gewinn. Diese Vergütung wird, so der Vertragstext, als wirtschaftlich erachtet. Dies suggeriert, dass wir Ärzte auch Handel betreiben. Ware wird zum Preis X eingekauft und zum Preis Y sozusagen an die Krankenkasse verkauft. Das wirft die Frage auf, ob das nicht Gewerbe ist und der damit erzielte Gewinn somit gewerbesteuerpflichtig sein müsste. Und ob eine derartige Vertragsregelung wirklich besser versorgte Katheterträger zur Folge hat, sei einmal dahingestellt, zumal so ein Vertrag durchaus zu unkritschen Katheterverordnungen und unnötigen Wechseln führen kann. Nebenbei bemerkt: Wie wir ja wissen, gelten eigentlich Katheter als Ultima ratio; wann immer möglich sollte ein intermittierender Selbstkatheterismus (der aber nicht vergütet wird) angestrebt werden, was durch die oben genannte Regelung keineswegs gefördert wird.
Dr. Elke Heßdörfer Dr. Walther Grohmann
URO-NEWS 2013; 17 (12)
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