Klage eines Naturschutzvereins gegen eine Genehmigung zur Waldumwandlung zum Zweck von Errichtung und Betrieb von Windkr
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Der Antragsteller kann im Übrigen aus der Erlaubnis vom 9. 1. 2009 auch luftverkehrsrechtlich keinen Bestandsschutz herleiten. Denn diese Erlaubnis ist ihm unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG erteilt worden. Die luftverkehrsrechtliche Erlaubnis enthält zudem den ausdrücklichen Hinweis, dass der vorbehaltene Widerruf insbesondere dann in Betracht kommt, wenn „nachträgliche Änderungen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eintreten und zu Tatsachen führen, aufgrund derer die Erlaubnisbehörde diese Erlaubnis nicht erteilt hätte, wenn sie bereits im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung bestanden hätten (z. B. Ausweisung von naturschutzrechtlichen und/oder landschaftsschutzrechtlichen Schutzgebieten …).“ Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn der Antragsgegner hat durch § 3 Abs. 3 Buchst. f i. V. m. § 4 Abs. 2 VO den Betrieb von Modellflugzeugen durch den Antragsteller erheblich weiter eingeschränkt als dies durch die Naturschutzgebietsverordnung vom 22. 1. 1987 bereits geschehen war. Daher ist nach dem Erlass der luftverkehrsrechtlichen Erlaubnis eine Änderung in rechtlicher Hinsicht eingetreten, aufgrund derer die Erlaubnisbehörde die Erlaubnis so, wie sie erteilt worden ist, nicht erteilen dürfte, weil in einer Schutzgebietsverordnung enthaltene Verbote, solange sie – wie hier – nicht in der dafür vorgesehenen Verfahrensweise überwunden worden sind, stets zur Versagung bzw. Einschränkung der Erlaubnis nach § 16 Abs. 4 LuftVO führen müssen (vgl. B VerwG, Urt. v. 10. 5. 1985 – 4 C 36.82, NuR 1985, 276). Folglich muss der Antragsteller jederzeit mit einem Widerruf der luftverkehrsrechtlichen Erlaubnis vom 7. 1. 2009 rechnen, soweit diese mit dem hier beanstandeten Verbot nicht im Einklang steht. Dem teilweisen Verbot des Modellflugbetriebs steht des Weiteren nicht entgegen, dass der Flächennutzungsplan der Gemeinde Goldenstedt das Grundstück des Antragstellers als Modellflugplatz darstellt. Zwar haben öffentliche Planungsträger, die nach § 4 BauGB oder § 13 BauGB bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplans beteiligt worden sind, ihre Planungen gemäß § 7 Satz 1 BauGB dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben; zu den von § 7 BauGB erfassten Planungen gehören auch flächenbezogene „Planungen“ nach dem Naturschutzgesetz wie die Festsetzung von Landschafts- oder Naturschutzgebieten (vgl. Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 7 Rdnr. 3 m. w. N.). Die Anpassungspflicht nach § 7 Satz 1 BauGB hat aber lediglich zum Gegenstand, dass der Fachplanungsträger seine Fachplanung – entsprechend den inhaltlichen Bindungen, die sich für Bebauungspläne aus § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ergeben – so gestaltet, dass sie als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt gelten kann (Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 7 Rdnr. 10 c). Mit dem Begriff des Entwickelns ist überdies eine gewisse Gestaltungsfreiheit verbunden, soweit die Planung nicht der Grundkonzep VerwG, tion des Flächennutzungsplans widerspricht (vgl. B Urt. v. 24. 11. 2011 – 9 A 23/10; Ernst-
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