Leichtkollisionen Wahrnehmbarkeit und Nachweis von Pkw-Kollisionen

Im Buch werden alle technisch wichtigen Kriterien beleuchtet, die nötig sind, um beurteilen zu können, ob eine stattgefundene Leichtkollision vom Unfallverursacher (sicher) registriert werden konnte. Dabei werden neueste Versuchsergebnisse vorgestellt und

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Klaus Schmedding

Leichtkollisionen Wahrnehmbarkeit und Nachweis von Pkw-Kollisionen 2., ergänzte Auflage Mit 193 Abbildungen PRAXIS

Klaus Schmedding Oldenburg Deutschland

ISBN 978-3-8348-2006-8 DOI 10.1007/978-3-8348-2007-5

ISBN 978-3-8348-2007-5 (eBook)

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Vorwort zur 2. Auflage

Da Ende 2011 die 1. Auflage dieses Werkes vergriffen war, wurde in der jetzigen Zweitauflage eine Vertiefung der Schadenskompatibilitäts-Prüfung in Form eines neuen Kapitels vorgenommen. Es soll dem technisch weniger bewanderten Leser Hilfestellung bei der Einschätzung der Ausgangssituation, die dem Unfall vorausging, bieten. Derzeit wurde eine weitere statistische Ergebnis-Absicherung (Wahrnehmbarkeitsschwelle) in Form einer studentischen Abschlussarbeit begonnen, deren Resultate dann in einer grundlegend überarbeiteten (angestrebten) 3. Auflage einfließen werden. Dort soll dann auch eine intensive Auseinandersetzung mit der akustischen Wahrnehmungsmöglichkeit erfolgen, gibt es bislang nur wenig Mess- bzw. Erfahrungswerte bzgl. der Schalldämmung gängiger Fahrzeugtypen und -modelle. im Juni 2012

Klaus Schmedding

Vorwort des Autors

Stößt man bei einem Pkw-Rangiermanöver (z. B. auf einem Parkplatz) gegen ein nebenstehendes anderes Kfz und verlässt den Vorfallsort, ohne sich um den angerichteten Schaden zu kümmern, so macht man sich wegen des unerlaubten Entfernens von der Unfallstelle schuldig, sofern man dieses Schadensereignis auch wahrgenommen hat. Ein solches Verfahren, das keinesfalls als „Kavaliersdelikt“ einzustufen ist, wird im § 142 StGB geregelt und mit vergleichsweise harten Sanktionen gegen den Verursacher belegt. Da allerdings nicht jede Leichtkollision für den Verursacher sicher bemerkbar ist (bzw. von ihm wahrgenommen werden muss), verbleibt immer ein „Restrisiko“, dass Unfallverursacher vorschnell auch als „Unfallflüchtige“ behandelt werden. Hiervon konnte sich der Autor in sehr vielen Realfällen i