Wolf/Lindacher/Pfeiffer: AGB-Recht. Kommentar
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Wolf/Lindacher/Pfeiffer: AGB-Recht. Kommentar 7. Aufl., Verlag C. H. Beck, München 2020, XXX und 2670 Seiten Christian Armbrüster
© Der/die Autor(en) 2020
Die anzuzeigende Neuauflage des Kommentars von Wolf/Lindacher/Pfeiffer – der nun erstmals auch elektronisch verfügbar ist – bringt das Buch auf den aktuellen Stand. Sieben Jahre nach Erscheinen der 6. Auflage hat der Kommentar damit gegenüber dem Konkurrenzwerk von Ulmer/Brandner/Hensen (12. Aufl. 2016) wieder einen Vorsprung an Aktualität gewonnen. Das AGB-Recht und das Versicherungsvertragsrecht sind seit langem eng miteinander verbunden. Schon das Reichsgericht hatte sich zu einer Zeit, zu der bei anderen Vertragstypen wie etwa Kaufverträgen die Verwendung umfangreicher vorformulierter Vertragsbedingungen noch kaum verbreitet war, mit Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zu befassen. Rechtsgrundlage der Inhaltskontrolle war seinerzeit und bis zur erstmaligen Kodifikation durch das AGB-Gesetz von 1976 die Generalklausel des § 242 BGB. Seit der Schuldrechtsmodernisierung 2002 ist die Materie in den §§ 305–310 BGB geregelt. Diese Normen bilden den ersten Teil der Kommentierung. Der zweite, etwa gleich große Teil ist – in alphabetischer Ordnung – einzelnen Klauseln und Vertragstypen gewidmet. Darunter ist für den versicherungsrechtlich interessierten Leser naturgemäß der Abschnitt zu den AVB, der auch in der Neuauflage von P. Reiff verantwortet wird, von besonderem Interesse. Abgerundet wird das Werk durch Kommentierungen zum UKlaG und zur Klauselrichtlinie. Im Folgenden sollen exemplarisch einige für den Versicherungssektor interessante Themen herausgegriffen werden, die in der Neuauflage behandelt werden. So stellt sich in der Rechtspraxis immer wieder die Frage, ob es sich bei einer in AVB enthaltenen Regelung um eine der materiellen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB entzogene Beschreibung der Hauptleistungspflicht handelt. Diese Frage, die C. Armbrüster () Fachbereich Rechtswissenschaft, Freie Universität Berlin, Van’t-Hoff-Str. 8, 14195 Berlin, Deutschland E-Mail: [email protected]
K
C. Armbrüster
normativ an § 307 Abs. 3 S. 1 BGB anknüpft, wird bereits bei der Kommentierung von § 307 BGB angesprochen (§ 307 Rn. 292 ff.; Pfeiffer) und sodann im Kapitel zu den Versicherungsbedingungen vertieft erörtert (Rn. V 156 ff.; Reiff). Dabei wird auch das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-96/14 – Van Hove (VersR 2015, 605 Rn. 33 ff.) aufgegriffen. Zu ihm konstatiert Reiff (Rn. V 161a) zutreffend, dass es die bereits in den Vorauflagen vertretene Ansicht, wonach die restriktive Position des BGH zum Kreis der kontrollfreien Regelungen mit der EG-Klauselrichtlinie vereinbar ist, nicht in Frage stellt. Während die Klauselkataloge der §§ 308, 309 BGB für Versicherungsverträge eine vergleichsweise unbedeutende Rolle spielen (s. dazu Rn. V 195 ff.), kommt § 307 BGB und hier insbesondere der Transparenzkontrolle gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, welche selbst den einer materiellen Inhaltskontrolle entzogenen Bereich der Hauptleistungspflicht erfass
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