Kritischer Kommentar zur Definition des Krankheitsbildes im Sinne der Berufskrankheit Nummer 2102 Meniskopathie
- PDF / 313,267 Bytes
- 5 Pages / 595 x 792 pts Page_size
- 75 Downloads / 185 Views
er Spahn1,2 · Gunther O. Hofmann2,3 · Joachim Grifka4 · Holm-Torsten Klemm5 · Michael Meyer-Clement6 1
Praxisklinik für Unfallchirurgie und Orthopädie Eisenach, Eisenach, Deutschland Klinik für Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie, Universitätsklinikum Jena, Jena, Deutschland 3 BG-Klinikum Bergmannstrost Halle/S., Halle (Saale), Deutschland 4 Orthopädische Klinik und Poliklinik für die Universität Regensburg, Asklepios Klinikum Bad Abbach GmbH, Bad Abbach, Deutschland 5 FIMB – Freies Institut für medizinische Begutachtungen Bayreuth, Bayreuth, Deutschland 6 IMB – Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen Hamburg, Hamburg, Deutschland 2
Kritischer Kommentar zur Definition des Krankheitsbildes im Sinne der Berufskrankheit Nummer 2102 Meniskopathie Leserbrief zu: Bolm-Audorff U, Braunschweig R, Grosser V, Ochsmann E, Schiltenwolf M (2020) Das Krankheitsbild im Sinne der Berufskrankheit 2102 Meniskopathie. Ergebnisse einer interdisziplinären Arbeitsgruppe. Orthopäde. https://doi. org/10.1007/s00132-020-03918-4
Die Berufskrankheit Nr. 2102 „Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten“ ist seit Inkrafttreten der 5. BK-Verordnung im Jahre 1952 eine der am längsten bestehenden „Listenkrankheit“. Die Definition der arbeitstechnischen Voraussetzungen hat sich dabei innerhalb der Jahre dreimal geändert [7]. Galten zunächst lediglich Bergleute unter Tage als gefährdet, so kam es etwa 10 Jahre später zu einer Öffnung auch für andere vergleichbare Berufsgruppen. Als belastende Tätigkeit wurde dabei die Dauerzwangshaltung mit Quetschen der Menisken in der Kondylenzange angesehen. Ausgehend von den Untersuchungen von Pressel wurde die Berufskrankheit Meniskopathie schließlich auch auf dynamische Bewegungsbeanspruchungen erweitert [22, 23].
920
Der Orthopäde 10 · 2020
Als überdurchschnittliche Belastung (arbeitstechnische Voraussetzungen für die Annahme einer BK Nr. 2102) der Kniegelenke gilt daher entweder die Dauerzwangshaltung bei Belastung durch Hocken oder Knien mit gleichzeitiger Kraftaufwendung oder häufig wiederkehrende erhebliche Bewegungsbeanspruchungen der Kniegelenke auf grob unebener Unterlage. Die Auffassungen zum Krankheitsbild der Meniskopathie im Sinne dieser Berufskrankheit (medizinische Voraussetzungen) hingegen haben sich über die Jahrzehnte nicht geändert. Entsprechend des derzeit noch gültigen Merkblatts zur BK Nummer 2102 aus dem Jahre 1990 ist eine Meniskopathie im Sinne dieser Berufskrankheit dann anzunehmen, wenn Schmerzen im Gelenkspalt mit positiven Meniskuszeichen, Einklemmungserscheinungen und dergleichen vorliegen und entsprechend der aktuellen Begutachtungsliteratur die Meniskopathie im Vollbeweis durch Operation (Arthrotomie bzw. Arthroskopie) und histologischem Nachweis von zerrüttetem Meniskusgewebe im Sinne degenerativ bedingter Texturstörungen gelingt [3, 17, 19, 26]. In den letzten zwei Jahrzehnten hat sich bei der Behandlung des degenerativen Meniskusschadens ein deutlicher
Paradigmenwechse
Data Loading...