Das Gesundheitswesen im Fokus der Investitionskontrolle
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Wurden die unrichtigen Gesundheitszeugnisse ausgestellt und nicht abgerechnet, kommt ein Verstoß gegen die Liquidationspflicht in Betracht. Gemäß § 12 Abs. 1 S. 3 MBO-Ä dürfen Ärztinnen und Ärzte die Sätze nach der GOÄ nicht in unlauterer Weise unterschreiten. Auf die Unrichtigkeit des Gesundheitszeugnisses kann es nicht ankommen. V. Fazit Die Skepsis gegen die gesetzlichen Regelungen mag berechtigt sein. Gerade die Masernimpfpflicht sieht sich nicht
MedR (2020) 38: 1003–1007 1003
nur dem Vorwurf der Verfassungswidrigkeit ausgesetzt, sondern kann auch die Frage nicht beantworten, wie das Ziel, den Impfschutz möglichst aller herzustellen, erreicht werden soll, wenn Ungeimpfte die Einrichtungen meiden. Dennoch haben diese Regeln Bestand. Wer sich eigenmächtig darüber hinwegsetzt und unrichtige Gesundheitszeugnisse ausstellt, macht sich nach § 278 StGB straf bar und im Fall einer (Masern-) Erkrankung mit schwerwiegenden – ggf. sogar tödlichen – Folgen grundsätzlich auch wegen (zumindest) fahrlässiger Körperverletzung – ggf. fahrlässiger Tötung – straf bar.
https://doi.org/10.1007/s00350-020-5728-3
Das Gesundheitswesen im Fokus der Investitionskontrolle Laura Louca und Alexander Kopf Abstract: Der Beitrag befasst sich mit den unter dem Eindruck der Covid-19 Epidemie verschärften Regelungen zur Investitionskontrolle im Bereich des Gesundheitswesens. Gegenstand sind dabei zum einen die Einzelheiten der neu eingeführten Regelbeispiele der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) im Kontext der Besonderheiten des Gesundheitsrechts. Darüber hinaus wird ein Ausblick auf die weitere Entwicklung sowie die Bedeutung für betroffene Unternehmen gegeben. I. Verschärfung der Investitionskontrolle im Zuge der Covid-19 Epidemie Fragen des Außenwirtschaftsrechts und der Investitionskontrolle haben bisher im Medizin- und Gesundheitsrecht eine eher untergeordnete Rolle gespielt. Mit der Covid-19 Epidemie und den damit zu Tage getretenen Versorgungsproblemen hat sich dies schlagartig geändert. Als Ergebnis ist im Zuge der jüngsten Reform des Außenwirtschaftsrechts das Investitionsprüfrecht des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) erheblich gestärkt worden. Mit der am 3. 6. 2020 in Kraft getretenen 15. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (15. AWV-Novelle) und der am 17. 7. 2020 in Kraft getretenen Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes wurde der Prüfungsmaßstab vertieft und der Anwendungsbereich der Investitionskontrolle insbesondere im Gesundheitssektor erweitert. Am 29. 10. 2020 ist die 16. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (16. AWV-Novelle) in Kraft getreten. Damit werden die im Juli 2020 im Einklang mit der EU-Screening-Verordnung beschlossenen Gesetzesänderungen in die Verordnung eingefügt. Das Ziel der Investitionskontrolle besteht darin, die Übernahme und Steuerung inländischer Unternehmen bestimmter sensibler Wirtschaftsbereiche durch ausländische Investoren zu regulieren. Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich
Rechtsanwältin Dr. iur. Laura Louca, BLOMSTEIN Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB
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