Handbuch zur Abrechnung von Krankenhausleistungen
Zum 1. Januar 2000 ist die Einführung der ICD-10-Klassifikation vorgesehen. Dies stellt sowohl für die Krankenhäuser als auch die Krankenkassen eine große Herausforderung dar. Über einen Koordinierungsausschuß wird derzeit die neue Zuordnung des ICD-10 zu
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ArzUiche Behandlung Pflegerische Behandlung
Versorgung mil Arznei·, Heil· und Hilfsmitteln
Unterkunft Vcrpßegung
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Allgemeine Krankenhausleistungen Krankenhauslsistungen unter Betilcksichllgung von:
- Art und Schwere der Krankheil
Wahlleistungen ArzUichs Wahfleislungen:
- Chefarztbehandlung
• Medizinischer Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit
• Leislungstlihigkeil des Krankenhauses da~u
gsMron u_a _nuch:
- Maßnahmen zur FnJI"'erkennung von Krankheiten • Vom Krankenhaus veranlaßle Leislungen Driller • Besondere Leistungen von Tumorzentren und
NlchlärzUiche Wahlfe islungen:
-1-Bell Zimmer ·Telefon - Wahlmenü • Tageszeitung
-etc.
Stalionen mil onkologischem Schwerpunkt fUr die
Versorgung krebskranker Patienten
ö
-
Pflegesatzfähige Kosten
{} Nicht pflegesatzfähige Kosten
Abbildung 1.2.2: Krankenhausleistungen
Grundlage der Entgeltbemessung
Das Budget und die Pflegesätze werden in Pflegesatzverhandlungen zwischen den Krankenhausträgern und den Krankenkassen für einen zukünftigen Zeitraum vereinbart. Die getroffenen Vereinbarungen treten in der Regel im Folgejahr in Kraft. Budget und Pflegesätze müssen gemäߧ 17 Abs. 1 Satz 3 KHG medizinisch leistungsgerecht sein und es dem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen. Grundlage sind die
Teil I: Grundlagen der Abrechnung von Krankenhausleistungen
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allgemeinen Krankenhausleistungen im Rahmen des Versorgungsauftrags. Der Begriff "medizinisch leistungsgerecht" ist nicht näher definiert. Die Einführung von Leistungsstatistiken im Krankenhaus war daher erforderlich, um die Vergleichbarkeit der Leistungen zu verbessern. In diesem Zusammenhang kommen der Diagnose- und Operationenstatistik besondere Bedeutung zu, da diese auch die Grundlage von Krankenhausvergleichen bilden. Neben dem Prinzip der Leistungsgerechtigkeit ist jedoch auch der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 17 Abs.1 Satz 4 KHG und§ 6 BPflV) zu beachten. Die Steigerungsrate der Kosten im Gesundheitswesen war daher an die Entwicklung der Grundlohnsumme gekoppelt. Mit dem Gesundheitsreformgesetz 2000 richtet sich die Veränderungsrate nach den beitragspflichtigen Einnahmen der GKV, so dass das Ziel der Beitragssatzstabilität verstärkt zum Tragen kommt. Vor diesem Hintergrund wird in den Budgetverhandlungen der Anspruch des Krankenhauses auf eine leistungsgerechte Vergütung gegen das Prinzip der Ausgabenstabilität, zu dem die Krankenkassen verpflichtet sind, abgewogen bzw. verhandelt.