Neues aus der Rechtsprechung
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i gerichtliche Entscheidungen verdienen es, im Rahmen der Rubrik „Medizinrecht“ näher dargestellt zu werden: Zum einen handelt es sich um ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Verantwortlichkeit des mit der Befundauswertung befassten Arztes. Zum anderen geht es um eine Entscheidung, die sich mit den Anforderungen an die gerichtliche Beweisführung bei Aufklärungsfehler beschäftigt.
Pflichten des mit der Befundauswertung befassten Arztes In einem aktuellen Urteil des BGH vom 26. Mai 2020 (VI ZR 213/19) musste sich das Gericht mit einer Konstellation beschäftigen, in der es um die Haftung eines diagnostisch tätigen Radiologen ging. Dieser war von der klagenden Patientin zur Durchführung eines Mammographie-Screenings aufgesucht worden. Bei der Anamnese wurde angegeben, dass die Mamille rechts seit ca. 1 Jahr leicht eingezogen sei. Die Mammographie selbst wurde mit einem Normalbefund bewertet. Auffälligkeiten seien keine festgestellt worden. Weitere Maßnahmen veranlasste der Radiologe nicht. Als die Patientin einige Zeit später wegen der zunehmenden Einziehung der rechten Mamille ihre Frauenärztin aufsuchte, stellte diese Brustkrebs fest. In der Folge musste sich die Patientin einer Operation, einer Bestrahlung und einer Chemotherapie unterziehen. Sie forderte sodann von dem zunächst aufgesuchten Radiologen Schmerzensgeld mit der Begründung, dass bei korrektem Vorgehen die Erkrankung bereits in einem frühen Stadium entdeckt worden wäre, was die Be-
M. Müller Schick und Schaudt Rechtsanwälte PartG mbB, Stuttgart, Deutschland
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handlung weniger umfangreich gemacht hätte. Soweit sich dies dem Urteil entnehmen lässt, war der befundende Radiologe der Ansicht, seinerseits hätten weitere Maßnahmen nicht veranlasst werden müssen, nachdem sich ein „Normalbefund“ ergeben hätte. Auch hätte er nach den Grundsätzen der horizontalen Arbeitsteilung daraufvertrauendürfen, dass eine weitere Abklärung der Auffälligkeit an der Mamille vom Frauenarzt erfolgen würde.
Entscheidung des BGH Der BGH bestätigte die vorhergehenden Urteile, die den Radiologen zum Schadensersatz verurteilt hatten. Im Rahmen der Urteilsbegründung legte das Gericht in grundsätzlicher Art und Weise die Pflichten des diagnostizierenden Arztes dar. Wörtlich führt der BGH aus: „Ein Arzt muss bei der Beobachtung, die er im Rahmen seiner Untersuchung macht und die auf eine ernst zu nehmende Erkrankung hinweisen kann, auf eine rasche diagnostische Abklärung hinwirken, um vermeidbare Schädigungen des Patienten auszuschließen . . . Er darf Auffälligkeiten, die ihm zur Kenntnis gelangen, nichteinfachübergehen. . . Sogarvor „Zufallsbefunden“, auch solchen, die aus medizinisch nicht gebotenen, aber dennoch veranlassten Untersuchungen herrühren, darf er nicht die Augen verschließen . . . “ Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die unterschiedlichen ärztlichen Fachgebiete unterschiedliche Kenntnisse zur Folge haben, was sich auch auf die Erwartungshaltung an den jeweiligen Arzt niederschlägt. Dies schränkt
die Pflicht des Arztes gemäß den Ausführu
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