Auswahlentscheidung nach partieller Entsperrung eines Planungsbereichs
- PDF / 128,368 Bytes
- 6 Pages / 595.276 x 841.89 pts (A4) Page_size
- 2 Downloads / 151 Views
OLG Hamm leitet die Abgrenzungskriterien zutreffend aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. Danach kommt es entscheidend darauf an, ob die von der KZV beabsichtigte Patienteninformationen zu ihrem öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag gehört oder ob sie dadurch ihren Aufgabenkreis verlassen hat. III. Die Kampagne als Teil des Versorgungsauftrags Das Gericht nähert sich dieser Frage in mehreren Schritten: Es leitet aus § 72 Abs. 2 SGB V ab, dass die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung für die von den Vertragszahnärzten erbrachten Leistungen ein integraler Bestandteil der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrags einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung sei. Der Senat führt dann weiter aus, dass sich die dem Abschluss einer Vergütungsvereinbarung vorangehenden Vertragsverhandlungen zwischen der KZÄV und den Ersatzkassen nicht vom eigentlichen Vertragsabschluss trennen ließen und daher auch Teil des Versorgungsauftrags seien. Dies sei ein „denknotwendiger Schritt“ auf dem Weg zum Abschluss einer Vereinbarung. Das Urteil offenbart dann aber die Schwierigkeiten, die bei einer Beurteilung von derartigen Streitigkeiten im Spannungsfeld zwischen Wettbewerbsrecht und Sozialrecht entstehen: Bei dem entscheidenden „letzten“ Schritt in der Herleitung, warum auch die von der KZÄV geplante Kampagne zu deren Versorgungsauftrag gehören soll, fällt die Begründung knapp aus bzw. fehlt gänzlich. Vielmehr begnügt sich das Gericht mit dem Postulat, dass die Kampagne Teil der Vertragsverhandlungen sei, mithin auch Teil des Versorgungsvertrags. Dies ist aber gerade keine zwingende Schlussfolgerung: Die Kampagne sollte zwar der Wiederaufnahme von Vertragsverhandlungen dienen, ging aber in ihrem Adressatenkreis über die Vertragsparteien hinaus. Die KZÄV richtete sich nicht nur informierend an ihre Mitglieder, die Vertragszahnärzte, sondern forderte diese auch auf, Informationsschreiben an ihre Patienten zu verteilen. In den Informationsschreiben wurde den Patienten wiederum nahegelegt, sich mittels einer Postkarte bei ihrer Krankenkasse zu beschweren. Damit war (mindestens) eine Maßnahme Teil der Kampagne, die nicht vom Versorgungsauftrag einer KZÄV erfasst ist, da sie sich direkt auf das Rechtsverhältnis zwischen einem Versicherten und seiner Krankenkasse bezog. Allerdings hätte die hier vorgenommene abweichende Bewertung der Kampagne an dem Ergebnis der Entscheidung voraussichtlich nicht viel geändert: Das OLG Hamm weist bei der Herleitung seiner Entscheidungsmaßstäbe vielmehr zutreffend darauf hin, dass das BSG in einer Entscheidung aus dem Jahr 2017 nicht nur die unmittelbare Anwendung des UWG ausgeschlossen, sondern – jedenfalls „für den Regelfall im Bereich der Leistungserbringung“ 5 – auch einer entsprechenden Heranziehung wettbewerbsrechtlicher Grundsätze weitestgehend den Boden entzogen habe. Der 6. Senat des BSG hat in einem Rechtsstreit unter konkurrierenden Nephrologen entschieden, dass im Vertragsarztrecht Vorschriften des UWG nur dann entsprechend herangezogen werden können, soweit sich die Anwendu
Data Loading...