Case Law of the European Union Courts

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Case Law of the European Union Courts Leading Judgments 1 October to 30 November 2007 Editor: Johanna Engström, Jur. Kand. LL.M. (JE) Contributors: Dr. Malte Beyer, ass. iur. LL.M. (MB); Laviero Buono, LL.M. (LB); Florence Hartmann-Vareilles, Avocate (FHV); Tomasz Kramer, LL.M. (TK); Leyre Maiso, LL.M. (LM); Dr. María Pilar Nuñez Ruiz (MPNR); Cornelia Riehle, LL.M. (CR) Published online: 21 March 2008 © ERA 2008

Area of Freedom, Security and Justice Freeport plc gegen Olle Arnoldsson (Rs C-98/06) EuGH (Dritte Kammer): 11. Oktober 2007 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Art. 6 Nr. 1 – Besondere Zuständigkeiten – Mehrere Beklagte – Rechtsgrundlagen der Klagen – Missbrauch – Erfolgsaussicht der Klage, die bei den Gerichten des Wohnsitzstaats eines der Beklagten erhoben wird Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft den in Art. 6 I Brüssel I-VO geregelten Mehrparteiengerichtsstand. Freeport, eine Gesellschaft englischen Rechts, ist Eigentümerin mehrerer „Factory Outlets“ an verschiedenen europäischen Standorten, darunter dem schon am weitesten fortgeschrittenen in Kungsbacka (Schweden). Freeport und Arnoldsson treffen eine Vereinbarung über die Eröffnung des Geschäfts in Kungsbacka; Arnoldsson soll dafür 500.000 GBP erhalten. Das am 15. November 2001 als „Factory Outlet“ eröffnete Geschäft in Kungsbacka steht im Eigentum der Freeport AB, einer 100 %igen Tochter von Freeport. Die ursprüngliche Zahlungsklage wird von Arnoldsson gegen Freeport sowie die Freeport AB vor schwedischen Gerichten erhoben; beide werden als Gesamtschuldnerinnen verklagt. Freeport rügt die internationale Zuständigkeit der schwedischen Gerichte, weil sie ihren Sitz nicht in Schweden habe. Die Frage der internationalen Zuständigkeit nach Art. 6 I Brüssel I-VO stellt sich im Rahmen dieses Rechtsstreits: Es handelt sich um zwei im Rahmen einer einzigen Schadensersatzklage gegen ver-

Johanna Engström, Jur. Kand. LL.M, Course Director () European Public Law, Academy of European Law Metzer Allee 4, Trier e-mail: [email protected]

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schiedene Beklagte gerichtete Klagebegehren, von denen das eine auf vertragliche und das andere auf deliktische Haftung gestützt wird. Der EuGH erörtert zunächst die Frage, ob Art. 6 Nr. 1 Brüssel I-VO anwendbar ist, wenn die Klagen, die gegen mehrere Beklagte vor dem Gericht erhoben wurden, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen. Die besonderen Zuständigkeitsregeln sind, da es sich um eine Abweichung von Art. 2 Brüssel I-VO handelt, eng auszulegen (ständige Rechtsprechung). Der Wortlaut von Art. 6 I Brüssel I-VO bietet keine Antwort auf die Frage, ob die erhobenen Klagen auf den gleichen Rechtsgrundlagen beruhen müssen. Entscheidend ist lediglich, dass die Klagen eine „so enge Beziehung“ aufweisen, „dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen.“ Der Gerichtshof stellt klar, dass Entscheidungen nich