Reparaturen: Nicht immer und nicht alles "auf Kasse"
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PR A X I SM A NAGE M E N T
Reparaturen: Nicht immer und nicht alles „auf Kasse“ Kosten konkret. Wer kennt die Situation nicht: Der Patient steht mit einer kaputten Prothese in der Hand am Empfangstresen und erklärt der Mitarbeiterin, dass er auf gar keinen Fall auf die Prothese verzichten kann, weil ein wichtiger Geburtstag, eine Hochzeit, ein Fototermin oder Ähnliches ansteht und die Prothese repariert werden muss – und zwar schnellstens. AUTOR: DR. CHRISTIAN ÖTTL
Primär muss man nun unterscheiden, ob es sich um eine Reparatur „auf Kasse“ oder um eine rein privat veran lasste Reparatur handelt. Wo ist der Unterschied? Zahnärztinnen und Zahn ärzte können jede Reparatur mit Patien ten vereinbaren, wenn sie vorher die Ebene des Sozialgesetzbuches V verlas sen haben. Dies geht mit einer Vereinbarung einer Privatbehandlung nach § 8, Abs. 7 Bun desmantelvertrag – Zahnärzte. Damit sagen sich beide los von den Fesseln des Wirtschaftlichkeitsgebotes in § 12 Abs. 1 SGB V, das da lautet: „Die Leis tungen müssen ausreichend, zweckmä ßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht über schreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Ver sicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. Dann können Zahnmediziner reparie ren, was sie mit dem Patienten ausge macht haben, natürlich in einer priva ten Honorarvereinbarung, gegebenen falls sogar noch in einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 wegen abweichender Gebührenhöhe,
DER FREIE ZAHNARZT - Dezember 2020
also wenn sie beabsichtigen, unter dem 1-fachen Satz oder oberhalb des 3,5-fachen Satzes zu liquidieren.
KEINE PAUSCHALEN BERECHNUNGEN
Wenn das nicht zutrifft, muss die Repa ratur „auf Kasse“ stattfinden, unter anderem natürlich auch mit zwei Jahren Gewährleistung auf die Reparatur. Genau da sollte man genau hinsehen und gegebenenfalls ein Dokumentati onsfoto machen, damit man später dem Patienten zeigen kann, dass jetzt doch ein anderer Zahn aus der Prothese gebrochen ist. Im Patientengespräch über die Kosten einer Reparatur genügt zunächst eine grobe Schätzung der zu erwartenden Kosten. Wenn es konkreter wird, ist der Zahnarzt allerdings wegen der Aufklä rungsvorgaben aus der Patientenrechte gesetzgebung verpflichtet, über die wirt schaftlichen Folgen aufzuklären, wenn erkennbar ist, dass eine Direktbeteili gung des Patienten erforderlich wird. Pauschbeträge sind nicht statthaft, da sie in der GOZ nicht vorgesehen sind. Pauschale Berechnungen würden dazu führen, dass die Rechnung nicht zur Zahlung fällig wird, damit wäre die Leistung im Streitfall gegebenenfalls sogar kostenfrei für den Patienten.
VIELE REPARATUREN SIND UNWIRTSCHAFTLICH
Einige Patienten reichen Rechnungen auch dann bei ihrer Krankenkasse ein, wenn sie zuvor über die „Unwirtschaft lichkeit“ der Reparatur aufgeklärt wur den. Manchmal bekommen sie sogar einen Zuschuss, allerdings ohne Rechts grundlage. Häufig wird dann von der Krankenkasse in der Praxis na
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