Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie in nationales Recht
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Umgang mit potenziell genehmigungsbedürftigen Anlagen
Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie in nationales Recht Anstelle der IPPC- und damit auf nationaler Ebene auch der IVU-Richtlinie tritt voraussichtlich im Januar 2013 die Industrieemissionsrichtlinie (IER) in Kraft. Durch die neue Richtlinie ergeben sich sowohl für Anlagenbetreiber als auch für die Überwachungsbehörden neue Aufgaben und Maßnahmen. Der Beitrag informiert über die wichtigsten Veränderungen.
S
eit ihrer Einführung 1996 wird im Raum der europäischen Union der Umgang mit potenziell umweltgefährdenden Anlagen durch die IPPC-Richtlinie (IVU-Richtlinie, Integrierte Vermeidung und Verminderung von Umweltschäden) definiert. Hier tritt nun die Industrieemissionsrichtlinie (IER) die Nachfolge an, durch deren Umsetzung kommt es zu Veränderungen in etlichen nationalen Gesetzen und Verordnungen. Dabei kommen sowohl auf Anlagenbetreiber als auch auf die Überwachungsbehörden eine Vielzahl von neuen Aufgaben und zu treffenden Maßnahmen zu. Die Zielsetzung der IVU bleibt auch unter der IER unverändert, der Betrieb umweltrelevanter Anlagen soll unter größtmöglichem Schutz der Umwelt erfolgen. Ein wesentlicher Punkt zum Erreichen dieses Schutzzieles war bisher die Berücksichtigung des Standes der Technik, hier rückt zukünftig der Begriff „Best verfügbare Technik (BVT)“ in den Vordergrund. Aufgrund der Erfahrung bei dem Umsetzungsgrad der IV U-
Richtlinie sieht die IER als Konsequenz die Pf licht von Mitteilungen über den Umsetzungsstand in den einzelnen Mitgliedsstaaten vor, bei einem Abweichen von den Umsetzungsvorgaben können Sanktionen erhoben werden. Die Durchsetzungskraft dieses Instrumentes bleibt abzuwarten, bei theoretischer Betrachtung könnte man davon ausgehen, dass eine moderne und am bisherigen Stand der Technik orientierte Industrie und Wirtschaft weniger Mühen haben wird, sich in Richtung der Best verfügbaren Technik (BVT) zu bewegen als eine vergleichsweise weniger in diesem Bereich entwickelte Industriestruktur.
Derzeitiger Stand
Aktuell liegen durch das Bundesministerium für Umwelt zwei Verordnungen zur Umsetzung der IER vor. In diesen werden die betroffenen bestehenden Verordnungen im Immissionsschutzrecht in ihrer neuen Form oder die jeweiligen Änderungen dargestellt. Beide Verordnungen haben
Neue Differenzierung entlang der Mengenschwellen 3.10
Anlagen zur Oberflächenbehandlung mit einem Volumen der Wirkbäder von 3.10.1 30 Kubikmeter oder mehr bei der Behandlung von Metall- oder Kunststoffoberflächen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren 3.10.2 1 Kubikmeter bis weniger als 30 Kubikmeter bei der Behandlung von Metalloberflächen durch Beizen oder Brennen unter Verwendung von Fluss- oder Salpetersäure
G
E
V
Verfahren unter Öffentlichkeitsbeteiligung sind mit „G“ gekennzeichnet, vereinfachte Verfahren mit „V“.
16
bereits Bundestag und Bundesrat unter Einführung einiger Änderungen durchlaufen, die endgültige Verabschiedung steht noch aus. Geplant ist ein Inkrafttreten zum 7. Jan
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