Umweltrecht kompakt
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Umweltverfahren neu Das Urteil des EuGH in der Rechtssache „Protect“ (20.12.2017, C-664/15) war – was nun die Beteiligungs- und Überprüfungsrechte von NGOs anbelangt – der Tropfen, der das Fass zum Überlaufen gebracht hat. Mittlerweile herrscht Einigkeit, dass rasche Sanierungsschritte des Gesetzgebers geboten sind. Im Detail gehen die Einschätzungen, wie umfassend die Umweltverfahren neu zu gestalten sind, allerdings auseinander. Zunehmend setzt sich aber die Auffassung durch, dass anstelle einer Vielzahl an Einzelsanierungen in den jeweiligen Materiengesetzen eine einheitliche Lösung – möglichst für alle bundes- und landesrechtlichen Verfahren – zu bevorzugen ist. Eckpunkte eines „Umweltverfahrens neu“: ÖÖ Zentrale Ediktsplattform: Sämtliche Kundmachungen sollen im Internet auf einer einheitlichen Seite erfolgen; das bringt Kosteneinsparungen für Behörden und Betriebe. ÖÖ Zustellung von Bescheiden durch Internetkundmachung: Auch die Zustellung von Bescheiden soll durch die zentrale Ediktsplattform erfolgen. Das verhindert, dass NGOs als „übergangene Parteien“ im Nachhinein Bescheide anfechten können. ÖÖ Beteiligungsrechte für NGOs: Diese sind dann im Genehmigungsverfahren zu beteiligen, wenn das Projekt erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Ob diese Erheblichkeitsschwelle nun im Einzelfall zu beurteilen ist oder über Listensysteme bestimmt werden kann, ist derzeit noch offen. ÖÖ Beschwerderechte für NGOs: NGOs muss künftig das Recht auf Beschwerde an die Verwaltungsgerichte zukommen. Ein weiterer Rechtszug an VwGH oder VfGH ist nicht geboten. ÖÖ Absicherung bestehender Genehmigungen: Rechtskräftige Genehmigungen sind die Grundlage für das Wirtschaften in diesem Land. Sie sollen – zumindest wenn Mindestfristen abgelaufen sind – nicht im Nachhinein angefochten werden können. ÖÖ Beschleunigungseffekte: Flankierend sollten Maßnahmen zur Straffung der Verwaltungsverfahren umgesetzt werden, zB eine effizientere Regelung zum Schluss des Ermittlungsverfahrens, Prozessförderungspflichten oder ein Missbrauchsverbot. ■ Martin Niederhuber
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§ Judikatur-Highlights KLARSTELLUNG DER SECHS-MONATE-FRIST MOBILER ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN Eine außerordentliche Amtsrevision der BH Vöcklabruck warf die Frage auf, wann eine mobile Abfallbehandlungsanlage iSd §§ 52 ff AWG 2002 vorliegt. Im Gegensatz zur stationären Behandlungsanlage unterliegt eine mobile Anlage nicht dem Genehmigungsregime der §§ 37 ff AWG 2002. Wann eine mobile Behandlungsanlage, die längstens sechs Monate aufgestellt und betrieben werden darf, vorliegt, war bislang ungeklärt, insb die Frage, wie die Sechs-Monate-Frist zu berechnen ist. Der VwGH hielt in seinem Erkenntnis vom 16.11.2017, Ra 2015/07/0132 fest, dass es sich jedenfalls um eine mobile Anlage iSd AWG 2002 handle, wenn der Betrieb an einem Standort durchgehend nicht mehr als sechs Monate erfolgt. Der Gerichtshof geht sogar noch einen Schritt weiter: Die Sechs-Monate-Frist beginne jedes Mal, wenn die Anlage an den selben Standort zurückkehrt, neu zu laufen. Allerdings müsse die Behörde im
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