Umweltrecht kompakt
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Vorsprung durch Nachhaltigkeit Europa erlebt mit der Covid19-Pandemie eine der größten Gesundheits- und Wirtschafskrisen in seiner jüngeren Geschichte. Solche historischen Bruchstellen können Gesellschaften zurückwerfen – oder sie werden als Chance begriffen, die Entwicklung voranzureiben. Europa und Österreich stehen also an einem Scheideweg; die Indizien mehren sich aber, dass die im Gefolge der Corona-Krise unvermeidlichen Reformen genutzt werden, die Wirtschaft am Prinzip der Nachhaltigkeit auszurichten. Die EU soll nach dem jüngst vorgestellten Europäischen Klimagesetz im Jahr 2050 klimaneutral sein, also nicht mehr Treibhausgase ausstoßen, als der Atmosphäre durch „CO2-Fänger“ (wie bspw. Wälder) entzogen wird. Österreich möchte dieses ambitionierte Ziel bereits 2040 erreichen und selbst das oft gescholtene China hat verlautbart, Klimaneutralität bis 2060 anzustreben. Die Bedeutung „grüner“ Technologien wird also weiter zunehmen, während klimaschädliche Vorhaben mittelfristig immer schwerer zur realisieren sein werden. Folgerichtig hat sich die österreichische Bundesregierung mit der Wasserstoffstrategie und dem 100 %-Ökostrom-Ziel zweier Leuchtturmprojekte verschrieben, die nicht nur die Konjunktur in Zeiten der Rezession stärken werden, sondern auch sprichwörtliche Investments in die Zukunft sind. Mit dem Erneuerbaren Ausbau Gesetz (EAG) wird dabei ein Meilenstein gesetzt: Bis zu einer Milliarde Euro sollen für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen pro Jahr zur Verfügung gestellt werden. Profitieren können Wasserkraft-, Windenergie-, Biomasse-, Biogas- und Photovoltaikanlagen, wobei – wiederum dem Prinzip der Nachhaltigkeit entsprechend – die Produzenten gewisse ökologische Kriterien zu erfüllen haben. Neben einem üppigen Förderbudget enthält das EAG noch eine weitere spannende Neuerung: Gemeinden, KMUs und Bürger/innen können sich künftig zu lokalen Energiegemeinschaften zusammenschließen und erneuerbare Energien gemeinsam erzeugen, verbrauchen und verkaufen. Nachhaltigkeit kommunal gedacht – nur so klappt’s mit der Klimaneutralität! ■ Florian Stangl
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§ Judikatur-Highlights Aarhus-Beteiligung und § 50 AWG 2002 Die belangte Behörde genehmigte eine Deponie im vereinfachten Verfahren gemäß § 50 AWG 2002 und wies die Einwendung der Standortgemeinde, das vereinfachte Verfahren sei zu Unrecht angewendet worden, als unbegründet ab. Die übrigen Einwendungen wurden mangels Parteistellung der Standortgemeinde im vereinfachten Verfahren zurückgewiesen. Das LVwG Tirol (14.01.2019, LVwG-2018/37/2358-6) wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Revisionsrelevant war nunmehr, ob der Standortgemeinde auf Grund des AarhusÜbereinkommens ( AÜ) Parteistellung im Verfahren gemäß § 50 AWG 2002 zukommt (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/05/0047). Die Standortgemeinde argumentierte, dass sie als Teil der (betroffenen) „Öffentlichkeit“ iSd AÜ gleichsam Umweltorganisationen ein Recht auf Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren gemäß Art 9 Abs 3 AÜ habe. Der VwGH führt zunächst die Entsc
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