Umweltrecht kompakt

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REPORT


©©Anna Stöcher

Wirtschaftsmotor Umweltrecht? Die Corona-Krise hat vorgezeigt, wie schnelle Gesetzgebung funktioniert. Aus einem verfassungsrechtlichen Blickwinkel konnte man sich bisweilen ein euphemistisches „Naja … wo gehobelt wird, da fallen Späne“ zwar nicht verkneifen, aber immerhin war die Schlagzahl beachtlich. Von „Gesetzen im (gefühlten) Sekundentakt“ kann der gelernte Umweltrechtler nur träumen. Die Baustellen des Umweltrechts sind zahlreich und aktueller denn je. Zersplitterte Zuständigkeiten, uneinheitliche Regeln zur Öffentlichkeitsbeteiligung, ein unscharfer Vorhabensbegriff des UVP-G, fachliche Prüfungen, die sich in irrelevanten Details verlieren, Tatbestände, die mehr Fragen als Lösungen aufwerfen (Stichwort: Städtebauvorhaben) und ähnliche Themen bereiten immer wieder Probleme. An Arbeitsgruppen, die sich um legistische Lösungen bemühen, mangelt es ebenso wenig wie an konkreten Vorschlägen. Allerdings werden diese Inputs nur selten aufgegriffen oder verlaufen sich im Gesetzgebungsprozess. Erinnert sei an die Umsetzung der AK im Aarhus-Beteiligungsgesetz. Diese hat sich weder durch besondere Schnelligkeit, noch Einheitlichkeit ausgezeichnet. Zu viele widerstreitende Interessen haben zu einem weiteren „Fleckerlteppich“ im Umweltrecht geführt. Oft übersehen wird dabei, dass der Widerstand durch Interessensvertreter gegen die Erlassung notwendiger Bestimmungen häufig zum Boomerang wird, wenn die Gerichte die legistisch nicht geklärten Fragen in einem nicht gewünschten Sinn beantworten. Lange schwelende Änderungsbedürfnisse werden vor allem bei zwei Themen sichtbar werden: Umweltschutz und Wirtschaft. Will man den Umweltschutz forcieren und gleichzeitig die Wirtschaft ankurbeln, braucht es neben einem Ausgleich der beiden bisweilen diametral scheinenden Interessen schnellere Verfahren. Beides erscheint mir anhand der geltenden Rechtslage und der entsprechenden Praxis bei großen Infrastrukturvorhaben nicht möglich. Bleibt also zu hoffen, dass mit dem „Konjunkturmotor“ auch die Gesetzgebung angeworfen wird. Natürlich muss dabei mittelfristig gedacht werden; Fragestellungen, die jetzt nicht aufgearbeitet werden, bereiten in den nächsten Jahren nicht weniger Probleme. ■

§ Judikatur-Highlights EUGH ZU WRRL UND AARHUS EuGH 28.05.2020, C-535/18, Land Nordrhein-Westfalen Wieder einmal wurde der EuGH mit Fragen des Verschlechterungsverbots der Wasserrahmen-RL 2000/60/EG (WRRL) sowie Beteiligungsrechten, diesmal im Zusammenhang mit einer Verschlechterung des Grundwasserzustands durch den Neubau eines Autobahnabschnitts, befasst. Konkret war zu entscheiden, ob Eigentümer von Hausbrunnen Verstöße gegen Art 4 WRRL geltend machen können, und wann von einer (projektbedingten) Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers auszugehen ist. Hierzu hielt der Gerichtshof fest, dass auch Einzelpersonen befugt sein müssen, einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot gerichtlich geltend zu machen, wenn diese Verletzung sie unmittelbar betrifft. Dies sei etwa dann der Fall, wenn sie das fragliche Gru