Ambulant betreute Wohngemeinschaften

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REPORT


Gerontologie+Geriatrie Themenschwerpunkt Z Gerontol Geriat https://doi.org/10.1007/s00391-019-01649-6 Eingegangen: 16. August 2019 Angenommen: 16. Oktober 2019 © Springer Medizin Verlag GmbH, ein Teil von Springer Nature 2019

Thomas Klie FIVE e. V., AGP Sozialforschung, Evangelische Hochschule Freiburg, Freiburg, Deutschland

Ambulant betreute Wohngemeinschaften Hybride Versorgungsform in rechtlicher Gemengelage Rechtliche Gemengelagen Ambulant betreute Wohngemeinschaften sind sowohl in der Gründung als auch im Betrieb mit zahlreichen Rechtsfragen konfrontiert, die sich aus unterschiedlichen Regelungsbereichen und Rechtsgebieten (. Abb. 1) ergeben und speisen. Sie verstehen sich in aller Regel nicht als Einrichtungen resp. Heime im Sinne der Landesheimgesetze, werden aber gleichwohl in den heimrechtlichen Kodifizierungen der Länder in sehr unterschiedlicher Weise mit Anforderungen konfrontiert. Sei es positiv: Meldepflichten, Konstruktionsprinzipien für sog. selbstorganisierte Wohngemeinschaften, Anforderungen an trägergestützte oder anbieterverantwortete oder aber negativ: etwa, wenn die Nichtanwendung heimrechtlicher Anforderungen und Vorschriften an die Erfüllung bestimmter Organisationsprinzipien und Vertragsgestaltungen gebunden ist. Hier stößt man nach der Föderalisierung des Heimrechts auf eine höchst unterschiedliche Rechtslage und eine noch unterschiedlichere Rechtspraxis, die eine bundesländerübergreifende Bewertung aus heimrechtlicher Perspektive ausschließt. Neben dem Heimrecht findet sich eine Reihe von anderen ordnungsrechtlichen Regulierungen, die sich vom Baurecht (Bauplanungsund Bauordnungsrecht) über spezielle Brandschutzvorschriften bis hin zu Gesundheitsschutz und hygienerechtlichen Vorschriften erstrecken. Sie können sowohl Einfluss auf die bauliche Gestaltung als auch auf die konzeptionelle Ausrichtung entfalten.

Neben den ordnungsrechtlichen Vorgaben ist es ganz wesentlich das Sozialrecht, das sowohl im Sozialleistungsals auch im Leistungserbringungsrecht die Voraussetzungen für die Finanzierung und qualitätsgesicherte Dienstleistungserbringung in ambulant betreuten Wohngemeinschaften aufstellt. Und auch ist es nicht allein ein Sozialleistungsgesetz, das seine maßgeblichen Wirkungen entfaltet. Es sind mindestens drei Sozialgesetzbücher: das Recht der sozialen Pflegeversicherung mit seinen z. T. speziell auf Wohngemeinschaften hin ausgerichteten Vorschriften, etwa § 38a SGB XI; das Krankenversicherungsrecht mit den Leistungen der häuslichen Krankenpflege gemäß § 37 SGB V als maßgebliche Vorschrift für die Absicherung der fachpflegerischen Begleitung der Bewohner in Kooperation mit den behandelnden Ärzten. Einschlägig ist weiterhin das SGB XII für auf Sozialhilfe verwiesene Personen. Dabei wird das Recht auf Förderung der selbstbestimmten Teilhabe (§ 1 SGB IX) und das dazu bestehende Leistungsrecht des SGB IX bisher von keinem der Akteure auch nur in den Blick genommen. So könnte z. B. gerade in Wohngruppen ein über die in der Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI enthaltenen Betreuungsmaßnahmen hinausg