BfDI zu Folgen der Gesetzgebung des PDSG
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Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)
BfDI zu Folgen der Gesetzgebung des PDSG Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Professor Ulrich Kelber weist am 19.August 2020 auf die Folgen einer europarechtswidrigen Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten als Folge des Patientendaten-Schutz-Gesetzes (PDSG)1 hin: „Meine Behörde wird aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen die gesetzlichen Krankenkassen in meiner Zuständigkeit ergreifen müssen, wenn das PDSG in seiner derzeitigen Fassung umgesetzt werden sollte. Meiner Auffassung nach verstößt eine Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) ausschließlich nach den Vorgaben des PDSG an wichtigen Stellen gegen die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).“ Der BfDI hat in seinen Stellungnahmen während des Gesetzgebungsverfahrens mehrfach darauf hingewiesen, dass Patientinnen und Patienten bei Einführung der ePA die volle Hoheit über ihre Daten besitzen müssen. Hier weist das vom Deutschen Bundestag beschlossene PDSG, das derzeit im Bundesrat beraten wird, Defizite auf: „Gesundheitsdaten offenbaren intimste Informationen über die Bürgerinnen und Bürger. Deswegen sind sie in der europaweit geltenden DSGVO auch besonders geschützt. Sollte das PDSG unverändert beschlossen werden, muss ich die meiner Aufsicht unterliegenden gesetzlichen Krankenkassen mit rund 44,5 Millionen Versicherten formell davor warnen, die ePA nur nach den Vorgaben des PDSG umzusetzen, da dies ein europarechtswidriges Verhalten darstellen würde. Außerdem bereite ich in diesem Zusammenhang weitere Maßnahmen vor, um einer europarechtswidrigen Umsetzung der ePA abzuhelfen. Nach der DSGVO stehen mir dazu neben Anweisungen auch Untersagungen zur Verfügung.“ Das PDSG sieht nur für Nutzende von geeigneten Endgeräten wie Mobiltelefonen oder Tablets einen datenschutzrechtlich ausreichenden Zugriff auf ihre eigene ePA vor, nämlich eine dokumentengenaue Kontrolle, welche Beteiligten welche Informationen einsehen können. Und selbst diese Möglichkeit soll es erst ein Jahr nach Einführung der ePA geben. Das bedeutet, dass 2021 keine Steuerung auf Dokumentenebene vorgesehen ist. Die Nutzerinnen und Nutzer werden in Bezug auf die von den Leistungserbringern in der ePA gespeicherten Daten zu einem „Alles oder Nichts“ gezwungen. Jede Person, der die Versicherten Einsicht in diese Daten gewähren, kann alle dort enthaltenen Informationen einsehen. Beispielsweise könnte der behandelnde Zahnarzt alle Befunde des konsultierten Psychiaters sehen. 1 https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_ Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/P/PDSG-Bundestag_Drs-18793.pdf
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Dass es die für den Start der ePA am 1.1.2021 maßgebenden Spezifikationen den Krankenkassen nicht ermöglichen, ihren Versicherten über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehend einen sogenannten feingranularen Zugriff auf die von den Leistungserbringern gespeicherten Inhalte der ePA zu gewähren, sieht der Bundesbeauftragte mit Unverständnis: „Digitalisierun
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