Europa gegen die Automobilindustrie
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ropa gegen die Automobilindustrie
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© torstengrieger | Getty Images | iStock
Der Europäische Gerichtshof entscheidet in den kommenden Wochen über zulässige Ausnahmen beim Einsatz von Abschalteinrich tungen für Verbrennungsmotoren. Im 2018 von einem französischen Gericht übertragenen Verfahren steht die EG-Verordnung 715/2007 zu Typgenehmigungsverfahren im Fokus.
Das neue Normal – in diesen drei Worten steckt derzeit viel Hoffnung. Gemeint ist die Gellschafts- und Welt ordnung nach der Corona-Pandemie. Doch es gibt zahlreiche andere Heraus forderungen in der Welt, die ebenso zu einer neuen Normalität finden müssen. Auch die Automobilbranche ist seit der Entscheidung zum Einsatz einer Abschalteinrichtung beim VW-Motor EA189 vor mehr als einer Dekade auf der Suche nach dem neuen Normal. Das International Council On Clean Transportation (ICCT) deckte 2015 den Verstoß von Volkswagen unter anderem gegen den Clean Air Act in den USA auf, und die Environmental Protection Agency (EPA) konfrontierte den deutschen Fahrzeughersteller damit – mit weitreichenden Folgen. Seither stehen der Dieselmotor und die durch den Betrieb entstehenden Emissionen in der gesellschaftlichen sowie politischen Kritik. Gerichte beschäftigen sich weltweit mit einer kaum zu quantifizierenden Menge an Klagen. Verhandelt werden die Ansprüche von Verbrauchern gegenüber Volkswagen und anderen Fahrzeugherstellern ebenso wie die Einhaltung von Immissionsgesetzen in Städten. Seit 2018 kümmert sich zudem der Europäische Gerichtshof (EuGH) um die Auslegung der Regeln zur Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen [1]. g
VORABENTSCHEIDUNG
Ein französisches Gericht – das tribunal de grande instance de Paris – hat zur sogenannten Vorabentscheidung die höchste juristische Instanz in Europa angerufen. In der Rechtssache C-693/18 setzt sich der EuGH zunächst mit der Bedeutung der Begriffe Konstruktionsteil und Emissionskontrollsystem auseinander, um das Vorliegen einer Abschalt einrichtung zu bewerten. Dies führt zur Auslegung der Ausnahmen für Abschalteinrichtungen nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Wenngleich die Diskussionen um das VW-Aggregat EA189 zu einer anderen öffentlichen Meinung geführt haben, ist nicht jede Abschalteinrichtung unzulässig. „Gehört eine Verzögerung des Verschleißes oder der Verschmutzung des Motors zu den Erfordernissen, ‚um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen‘ oder ‚den sicheren Betrieb des MTZ 01|2021 82. Jahrgang
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© Volkswagen
IM FOKUS
VW-Dieselmotor EA189 mit Abschalteinrichtung, die den Dieselskandal auslöste
Fahrzeugs zu gewährleisten‘, die das Vorhandensein einer Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a rechtfertigen können?“, greift die britische Generalanwältin des EuGH, Eleanor Sharpston, in ihrem Schlussplädoyer
vom 30. April 2020 die zentrale Vorlagefrage des Verfahrens auf [2]. Beantwortet der EuGH diese generelle Frage mit Nein, so wäre der Einzelfall zwar immer noch von nationalen Gerichten zu entscheiden.
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