G-BA regelt Verbandmittelbegriff neu

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REPORT


Medizin ak tuell

Versorgungspraxis

G-BA regelt Verband­­mittelbegriff neu Mit Beschluss vom 20. August 2020 definierte der Gemeinsame Bundesausschuss die Abgrenzung von „Verbandmitteln“ zu „sonstigen Produkten zur Wundbehandlung“ und außerdem, welche Verbandmittel zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können.

M

ehr als 2,7 Millionen Menschen in Deutschland sind auf eine Versorgung mit bislang erstattungsfähigen Verbandmitteln angewiesen. Davon leiden rund 900.000 Menschen an chronischen Wunden, die oftmals einen komplexen Versorgungsbedarf haben. Im Durchschnitt vergehen in Deutschland 3,5 Jahre, bis ein Patient mit einer chronischen Wunde fachärztlich behandelt und einer adäquaten Therapie zugeführt wird. Eine Wunde, die nach acht Wochen nicht abgeheilt ist, wird als „chronisch“ bezeichnet. Unabhängig von dieser zeitlich orientierten Definition gibt es Wunden, die von Beginn an als chronisch anzusehen sind, wie das diabetische Fußsyndrom, Ulcus cruris venosum, Wunden bei PAVK oder Dekubitus.

Moderne Wundauflagen rechtlich definiert Im Jahr 2017 hatte das „Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorhautnah dermatologie  2020; 36 (6)

gung“ erstmals den Begriff der „Verbandmittel“ rechtlich konkretisiert (§ 31 Absatz 1a Sozialgesetzbuch V): § 31 Absatz 1a: Verbandmittel sind Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren Hauptwirkung darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder beides zu erfüllen. Die Eigenschaft als Verbandmittel entfällt nicht, wenn ein Gegenstand ergänzend weitere Wirkungen entfaltet, die ohne pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungsweise im menschlichen Körper der Wundheilung dienen, beispielsweise, in dem er eine Wunde feuchthält, reinigt, geruchsbindend, antimikrobiell oder metallbeschichtet ist. Erfasst sind auch Gegenstände, die zur individuellen Erstellung von einmaligen Verbänden an Körperteilen, die nicht oberflächengeschädigt sind, gegebenenfalls mehrfach verwendet werden, um

Körperteile zu stabilisieren, zu immobilisieren oder zu komprimieren. Daraufhin wurde der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) damit beauftragt, die Abgrenzung von „Verbandmitteln“ zu „sonstigen Produkten zur Wundbehandlung“ zu klären. Mit Beschluss vom 20. August 2020 definierte der Ausschuss nun auch, welche Verbandmittel zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden können. Diese können auch ergänzende Eigenschaften aufweisen, wenn sie die natürliche Wundheilung unterstützen, indem sie die Wunde beispielsweise feucht halten.

Wie werden die Verbandmittel künftig zugeordnet? Von den Verbandmitteln abzugrenzen sind sonstige Produkte zur Wundbehandlung, die durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkweise Einfluss auf die Wundheilung nehmen können. Nach Prüfung/ Feststellung des medizinischen Nutzens dieser Produkte durch den G-BA können sie auch zu Lasten der Krankenkassen verordnet werden. Stimmt das Bundesministerium