Alles neu seit Oktober?

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REPORT


PR A X I SM A NAGE M E N T

Alles neu seit Oktober?

Festzuschüsse. Zum 1. Oktober wurden den Gesetzesvorgaben des TSVG (Terminservice- und Versorgungsgesetz) folgend die Fest­zuschüsse angehoben und die Systematik angepasst. Zusätzlich sind neue Abrechnungspositionen für die Videosprechstunde in der K­assenzahnheilkunde geschaffen worden.

AUTOR: DR. CHRISTIAN ÖTTL

DER FREIE ZAHNARZT - November 2020

Erst nach dem 1. Oktober 2020 ausgestellte Heil – und Kostenpläne werden nach der neuen Regelung abgerechnet.

HEIL- UND KOSTENPLÄNE AUF NEUEM FORMULAR

Die Abrechnung stellt ebenfalls eine Zäsur dar, denn seit dem 1. Oktober müssen die Heil- und Kostenpläne auf einem neuen Formular ausgestellt werden. Die Softwarehersteller wurden darauf hingewiesen, und es soll in fast jeder Software möglich sein, aus dem Programm heraus die neuen Formulare zu bearbeiten und zu generieren. Auch hier gibt es keine Übergangsfrist, und der Stichtag ist festgelegt. Die allseits beliebten und von der Kassenzahnärzt-

© Robert Kneschke / stock.adobe.com

Die Festzuschüsse erhöhen sich dementsprechend von 50 auf 60 Prozent, wenn ein Patient keine regelmäßigen Vorsorgeuntersuchungen beim Zahnarzt nachweisen kann. Falls das Bonusheft jedoch regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen lückenlos über die vergangenen fünf Jahre nachweist, erhält der Patient jetzt 70 statt 60 Prozent, beziehungsweise bei dem lückenlosen Nachweis über zehn Jahre erhält man 75 statt 65 Prozent der Regelversorgung über den Festzuschuss erstattet. Diese Regelung ist ohne Übergangsregelung zum 1. Oktober in Kraft getreten. Alle Heil- und Kostenpläne, die vor dem 30. September ausgestellt sind, werden demnach nach der bisherigen Regelung abgerechnet.

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VIDEOSPRECHSTUNDEN UND VIDEOFALLKONFERENZEN

IM JANUAR 2021 MIT WEITERER VERÄNDERUNG ZU RECHNEN

lichen Bundesvereinigung (KZBV) versandten Abrechnungshilfen zu den Festzuschüssen wurden nicht an die Praxen verschickt, da wegen der Mehrwertsteueränderung zum 1. Januar 2021 mit einer neuerlichen Änderung der Festzuschussbeträge zu rechnen ist. Sie können jedoch auf der Internetseite der KZBV (www.kzbv.de) jederzeit heruntergeladen werden. Es ist davon auszugehen, dass sowohl Krankenkassen als auch Patienten vermehrt nach Änderungen des Ausstellungsdatums nachsuchen. Es bleibt Zahnärztinnen und Zahnärzten selbst überlassen, den Aufwand, den sie hier betreiben müssen, um dem Ansinnen nachzukommen, zu errechnen. In den meisten Fällen steht dieser in keinem Verhältnis zum Ertrag. Eine Verpflichtung dazu besteht nicht.

ES WURDEN FOLGENDE LEISTUNGEN BESCHRIEBEN: 1. VS Videosprechstunde: 16 Punkte 2. VFK Videofallkonferenz ▶▶ Bzgl. eines Versicherten: 12 Punkte ▶▶ Bzgl. jedes weiteren Versicherten: 6 Punkte ▶▶ in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang 3. 181Ksl Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und ZÄ ▶▶ Persönlich oder fernmündlich: 14 Punkte ▶▶ Im Rahmen eines Telekonsils: 16 Punkte 4. 182Ksl Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und ZÄ.im Rahmen eines Kooperationsvertrages nach § 119b Abs. 1 SGB V