Praxisschenkung in Corona-Zeiten
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PR A X I SM A NAGE M E N T
Praxis schenkung in Corona-Zeiten
Steuertipp. Bei der Schenkung einer Praxis oder eines Praxis anteils sind zwei Faktoren für die Erbschafts- und Schenkungs steuer bedeutsam: die richtige Bewertung und die Steuerbefreiung durch Praxisfortführung und Erhaltung der Lohnsumme. Beides hat in Zeiten von Corona Besonderheiten.
AUTORIN: GABRIELA SCHOLZ STB/WP
DER FREIE ZAHNARZT - September 2020
VERSCHONUNGSABSCHLAG FÜR BETRIEBSVERMÖGEN
Im Regelfall kann die Schenkung einer Praxis/eines Praxisan teils völlig erbschafts- oder schenkungssteuerfrei abgewickelt werden, durch die sogenannten „Verschonungsregeln für Betriebsvermögen“. Bleibt das Eigentum an der Praxis noch fünf Jahre unverändert bestehen und wird eine kumulierte Lohnsumme (in Abhängigkeit von der Anzahl der Beschäftig ten) in fünf Jahren erhalten, bleibt der Praxiswert zu 85 Pro zent steuerfrei. Übersteigt der Restbetrag nicht 150.000 Euro, so bleibt das Betriebsvermögen vollständig steuerfrei (bei
© vadim yerofeyev / stock.adobe.com
Ist ein/e Nachfolger/in in der Familie vorhanden, wird die Praxis (oder zunächst ein Praxisanteil) gerne verschenkt statt verkauft. Dann verlangt das Finanzamt eine Erbschafts- und Schenkungssteuererklärung. Der Freibetrag zwischen Eltern und Kindern von 400.000 Euro alle zehn Jahre reicht dann nicht weit, wenn noch weiteres Vermögen vorhanden ist. Schlimmer noch, wenn zwischen entfernteren Verwandten nur ein Freibetrag von 20.000 Euro gewährt wird. Fehler bei der Steuererklärung und beim Verhalten nach Schenkung können da teuer werden.
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REALISTISCHE WERTEERMITTLUNG IST ABSOLUT ZWINGEND
Euro wert (zuzüglich materielles Vermögen). Selbst das kann – je nach Lage und Nachfrage – ein ambitionierter Wert sein. Eine realistische Wertermittlung ist zwingend und muss vom Finanzamt auch so festgestellt werden. Denn erst nach Ablauf der Frist weiß man sicher, dass die erbschaftsteuerliche Verscho nungsregel für das geschenkte Praxisver mögen zum Tragen kommt.
DIE LOHNSUMME ERHALTEN
Werten darüber hinaus wird der Abzugsbetrag vermindert). Auf Antrag und bei Fristen von sieben statt fünf Jahren blei ben sogar 100 Prozent steuerfrei. Bei Nichteinhaltung schmilzt der Verschonungsabschlag zeitanteilig oder prozen tual ab, und zwar rückwirkend auf den Schenkungszeitpunkt.
BEWERTUNG DURCH EINEN SACHVERSTÄNDIGEN
Lässt man das Finanzamt gewähren, kommt für die Bewer tung einer Zahnarztpraxis/eines Praxisanteils ein vereinfach tes Ertragswertverfahren nach § 199 Bewertungsgesetz zur Anwendung: Der Durchschnittsgewinn der vergangenen drei Jahre wird bereinigt um erhöhte Abschreibungen, besondere Erträge, sonstige Sonderfaktoren und gekürzt um einen „Unternehmerlohn“. Der Wert beträgt das 13,75-Fache dieses Normalgewinns. Beispiel: Eine Zahnarztpraxis mit einem durchschnittlichen und „bereinigten“ Jahresgewinn von 200.000 Euro (nach Abzug eines Unternehmerlohns von 80.000 Euro dann 120.000 Euro) hätte dann, multipliziert mit 13,75, einen Wert von 1.650.000 Euro. Das ist völ
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