Der Arzt als Anwender ist immer schuld?
- PDF / 294,833 Bytes
- 5 Pages / 595 x 792 pts Page_size
- 88 Downloads / 261 Views
arl Otto Bergmann Kanzlei Bergmann und Partner, Hamm, Deutschland
Der Arzt als Anwender ist immer schuld? Wie absichern bei Schadensfällen?
Im Mittelpunkt des haftungsrechtlichen Beitrags zum Thema „Implantatsicherheit“ steht nicht die Produkthaftung des Herstellers. Der Arzt und der Patient stehen im Mittelpunkt – der Arzt bei der Anwendung des Medizinproduktes. Ist der Arzt als Anwender des Implantats immer schuld? lautet die provokante erste Frage. Ist der Schadensfall schon eingetreten, bleibt die zweite Frage, wie der Arzt sich nach Eintritt des Schadensfalls absichern kann.
Arzt als Hersteller eines Medizinproduktes? Das deutsche Recht trennt zwischen Verschuldens- und Gefährdungshaftung. Die Verschuldenshaftung bedeutet die Schadensersatzpflicht wegen eines tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und vorsätzlichen bzw. fahrlässigen Verhaltens. Demgegenüber steht die Gefährdungshaftung, eine Haftung ohne die Voraussetzung eines Verschuldens, sie bedeutet das Einstehen für die Verwirklichung einer besonderen Gefahr, die gewissermaßen als Betriebsrisiko kalkuliert werden soll. Für Implantate, also Medizinprodukte, ergibt sich die Gefährdungshaftung aus dem gemäß §6 MPG anwendbaren Produkthaftungsgesetz. Hat ein Produktfehler den Schaden verursacht, muss der verkehrssicherungspflichtige Produkthersteller darlegen und beweisen, dass er die ihm obliegenden Pflichten beachtet hat und ihn an dem Fehler kein Verschulden
trifft1 . Den Hersteller trifft die Pflicht, seinen Betrieb so einzurichten, dass die Fehlertrias, nämlich Konstruktions-, Fabrikations- und Instruktionsfehler möglichst ausgeschaltet werden. Zur Darstellung dieser Organisationshaftung wird auf die anderen Beiträge verwiesen, hier geht es allein um die Anwendung des Produktes. Nach §630a Abs. 2 BGB i. V. m. den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Rechts für die Vertragshaftung und die Deliktshaftung haftet der Arzt gegenüber dem Patienten nur bei einem schuldhaften Verstoß gegen die anerkannten fachlichen Standards. Diesen Standardverstoß hat grundsätzlich der Patient zu beweisen. Gilt etwas anderes, wenn sich der Arzt bei der Operation eines Implantats bedient? Wird er dann Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes, sodass den Arzt die Gefährdungshaftung trifft? Die Rechtsprechung behandelt diese Frage widersprüchlich: Einer Entscheidung des OLG Koblenz2 lag der Sachverhalt zugrunde, dass einem Patienten im Krankenhaus der Beklagten eine Hüfttotalendoprothese eingesetzt wurde. Dabei handelte es sich um ein Kurzschaftimplantat, das mit einem Gelenkkopf aus Keramik versehen wurde. Nach 3 Jahren kam es zu einem Bruch des Prothesenkopfes, weshalb dem Patienten, dem jetzigen Kläger, im Krankenhaus der Beklagten in Auswechselung des Prothesenschaftes und des Pfanneninlays in seinem Schaft ein längeres Neuimplantat eingesetzt wurde. 1 OLG Köln, Urteil v. 23.09.2009 – 5 U 220/008; BGH NJW 1999, 1028 f. 2 VersR 2014, 251.
Die unbrauchbaren alten Gelenkteile wurden entsorgt. Im weiteren Verlauf sank der neue Prothesenschaft leicht in den Oberschenkelknoc
Data Loading...