Laparoskopie versus Laparotomie

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REPORT


Laparoskopie versus Laparotomie Komplikationen bei oder nach laparoskopischen Eingriffen sind zwar statistisch gesehen selten, forensisch aber in der Gynäkologie trotz ­allem eine klassische Streitkonstellation.

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ine 1928 geborene Klägerin war mit Schmerzen unter einer Ovarialzyste links für eine Intervention an einen Belegarzt überwiesen worden. Nach eigener Befundbestätigung legte er die Möglichkeit einer diagnostischen Laparoskopie und Zystenentfernung dar. Im Aufklärungsbogen war hierzu unter anderem ausgeführt: „Mit unvorhergesehenen, sich erst während des Eingriffs als medizinisch notwendig erweisenden Änderungen oder Erweiterungen des geplanten Verfahrens sowie mit erforderlichen Neben- und Folgeeingriffen bin ich einverstanden“; und zu Risiken: „Eine Verletzung oder Schädigung von Nachbarorganen [...], Blutgefäßen oder Nerven während des Eingriffs [...] sind selten. Insbesondere nach Darmverletzungen oder bei eitrigen Prozessen können schwere Komplikationen (z.  B. Bauchfellentzündung, Darmlähmung, Darmverschluss) auftreten. Weitere Operationen mit Eröffnung der Bauchhöhle können dann notwendig werden“. Bei der Laparoskopie wurden tatsächlich stärkere Verwachsungen nach Voroperationen festgestellt, weshalb auf eine Laparatomie umgestiegen wurde. Im Verlauf platzte die Ovarialzyste mit circa 40−50 ml trüber Flüssigkeit. Der Beklagte nahm nun noch eine Salpingoovarektomie links vor. Die Patientin konnte postoperativ schnell entlassen werden, Nachuntersuchungen bis zu neun Monate später blieben unauffällig. Erst dann traten Darmbeschwerden auf und im Rahmen einer stationären Darmspiegelung wurde eine Sigmadiver­ tikulose diagnostiziert, was die letztli-

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che Klage animierte. Die Patientin rügte nun die Indikation der ersten OP, deren Durchführung und die Aufklärung.

So sah das Gericht den Fall Das Landgericht Trier (Urt. v. 15.7.2020, Az. 4 O 367/18) wies die Klage ab. Vom Sachverständigen wurde die OP als relativ indiziert gewertet, sodass man aufgrund der länger persistierenden Ovarialzyste und der Schmerzen operieren durfte. Der laparoskopische Ansatz war nicht fehlerhaft, sondern entsprach den Empfehlungen zur operativen Behandlung gutartiger Raumforderungen der Adnexe, da sein Vorteil im Vergleich zur Laparotomie vor allem in der Reduktion postoperativer Schmerzen, einer schnelleren Rekonvaleszenz und kürzeren Krankenhausaufenthalten liegt. (Zu erwartende) Adhäsionen sind nicht etwa per se eine Kontraindikation, da ihre Abschätzung präoperativ nicht ohne Weiteres möglich sei. Der Versuch der Laparoskopie als zunächst weniger invasiven Eingriff war daher gerechtfertigt. Auch bei der OP selbst waren keine Fehler festzustellen, die Zystenruptur vielmehr ein schicksalhaft eingriffs­ immanentes Risiko, das auch nicht durch die Wahl des Zugangs beeinflusst werde. Im Übrigen war hierdurch aber auch kein Schaden entstanden, da sich in der histopathologischen Untersuchung kein Anhalt für eine bösartige Veränderung ergeben hatte. Ebenso erschien die Adnex­ ektomie nachvollziehbar, da das Gewebe sogleich mi