Pflicht zur erneuten Auslegung eines Raumordnungsplanentwurfs
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Planungsstufen zu berücksichtigen ist (vgl. dazu beispielsweise OVG Münster, Urt. v. 6. 6. 2005 – 10 D 145/04.NE, juris Rdnr. 98, 188 ff.; bestätigt von B VerwG, Beschl. v. 28. 12. 2005 – 4 BN 40.05, juris). Grundsätze unterscheiden sich von Zielen dadurch, dass sie nicht das verbindliche Ergebnis einer abschließenden landesplanerischen Abwägung sind, sondern lediglich Abwägungsdirektiven darstellen. Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung als Ziel oder Grundsatz, sondern auf den materiellen Gehalt der Planaussage an (vgl. zur Unterscheidung BVerwG, Urt. v. 18. 9. 2003 – 4 CN 20.02, juris Rdnr. 26 ff.). Das zugrunde gelegt stellen die Regelungen zur ausnahmsweisen Zulässigkeit eines Torfabbaus auf der Grundlage eines IGEK weder ein wirksames Ziel noch einen wirksamen Grundsatz der Raumordnung dar. Dem vom Plangeber beabsichtigten Zielcharakter steht – wie ausgeführt – das Fehlen verfahrensrechtlicher Vorgaben entgegen, auf welchem Weg die Ausnahme im Einzelfall zu konkretisieren ist. Grundsatzcharakter nehmen die Regelungen damit gleichwohl nicht an, da das beabsichtigte Ziel in materieller Hinsicht sowohl mit Blick auf die Regel (Torferhalt) als auch die Ausnahme (Torfabbau) abschließend abgewogen und hinreichend bestimmt ist. Für die nachgeordnete Planungsebene verbleiben daher keine Abwägungsspielraume, die einem Grundsatz der Raumordnung immanent sind. Mangelnde verfahrensrechtliche Vorgaben bei einem Ziel mit verfahrensbezogenem RegelAusnahme-Charakter untergraben vielmehr die Möglichkeit des nachgeordneten Planungsträgers, in rechtssicherer Weise beurteilen zu können, ob nun das Regelziel oder die Ausnahme Verbindlichkeit beansprucht. Sie führen daher zu einem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsmangel, der die Unwirksamkeit der Regelung nach sich zieht. Die Unwirksamkeit der Regelung in Abschnitt 3.1.1 Ziffer 06 Sätze 10–13 erfasst die weiteren aus dem Tenor ersichtlichen Festlegungen zum Gnarrenburger Moor, weil ausweislich der Planbegründung das bedingte Gebot der Torferhaltung mit der Möglichkeit einer Ausnahme im Fall eines IGEK in untrennbarem Zusammenhang steht. Der Plangeber selbst ging davon aus, dass seine Festlegungen ohne die Möglichkeit eines IGEK unverhältnismäßig seien. Einer Entscheidung über die übrigen formellen und materiellen Rügen der Antragstellerin, die voraussichtlich nicht durchgegriffen hätten, bedarf es angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht.
https://doi.org/10.1007/s10357-020-3740-z
Pflicht zur erneuten Auslegung eines Raumordnungsplanentwurfs ROG § 10 Abs. 1; § 12 Abs. 1;ROG 2017 9 III 1; UmwRG6; UVPG 48; NROG § 3 Abs. 6;
1. Die Pflicht zur erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung nach Änderung des Entwurfs eines Raumordnungsplans war jedenfalls bis zum Inkrafttreten von § 9 Abs. 3 Satz 1 ROG i. d. F. v. 29. 5. 2017 (BGBl. I S. 1245 ff.) nicht auf Fälle beschränkt, in denen die Änderung Belange erstmals oder stärker als im Vorentwurf berührte; sie war auch geboten, wenn Belange auf andere Weise, über einen anderen tatsächlichen oder rechtlichen Wirkmechanismus berührt sei
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