Pflicht zur Arbeitszeiterfassung
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Pflicht zur Arbeitszeiterfassung Europa greift ein Am 14. Mai 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Grundsatzurteil entschieden, dass die Europäische Arbeitszeitrichtlinie eine generelle Verpflichtung zur Dokumentation der Arbeitszeit der Arbeitnehmer enthält. Eine allgemeine Pflicht besteht in Deutschland bisher nicht. Der Artikel stellt die aktuelle Rechtslage zur Arbeitszeiterfassung dar und erläutert das Urteil, erste Reaktionen in der deutschen Rechtsprechung sowie offene Fragen.
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ie Arbeitszeit eines Arbeitnehmers ist grundsätzlich im Arbeitsvertrag geregelt. Wird – wie in der Pflege – im Schichtdienst gearbeitet, konkretisiert der Arbeitgeber sein Weisungsrecht bezüglich der Arbeitszeit durch den Dienstplan. Der Dienstplan muss sich an die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes halten. Dieses regelt zum Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern unter anderem Höchstarbeitszeiten, Mindestruhepausen, Nachtund Schichtarbeit sowie Mindestruhezeiten zwischen zwei Schichten. Hält der Arbeitgeber die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes nicht ein, drohen Bußgelder. Auf der Ebene der Europäischen Union regelt die Richtlinie 2003/88/EG („Arbeitszeitrichtlinie“) ebenfalls Beschränkungen der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit sowie zur Nacht- und Schichtarbeit usw. Über die Auslegung dieser Richtlinie entscheidet der Europäische Gerichtshof (EuGH). Hat ein Gericht der Europäischen Union Zweifel, ob seine Rechtsprechung mit einer Europa-Richtlinie vereinbar ist, kann es sich im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens mit seinen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts an den EuGH wenden. Der EuGH entscheidet nur Fragen zur Auslegung des Europarechts, er entscheidet nicht den nationalen Rechtsstreit. Die Entscheidungen des EuGH binden nicht nur das Gericht, das sich mit seinen Auslegungsfragen an den EuGH gewandt hat, sondern alle anderen nationalen Gerichte, die sich aufgrund eines Rechtsfalls mit einem ähnlichen Problem befassen.
Der spanische Vorlagefall … Hintergrund des spanischen Vorlagefalls war ein Rechtsstreit zwischen einer spanischen Gewerkschaft mit der spanischen Tochtergesellschaft der Deutschen Bank über die Verpflichtung der Deutschen Bank, die Arbeitszeiten der Mitarbeiter täglich zu erfassen. Nur auf diese Weise könnten, so die Argumentation der Gewerkschaft, die monatlich geleisteten Überstunden überprüft werden. Nach Informationen, die dem Europäischen Gerichtshof vorliegen,
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werden 53,7% der in Spanien geleisteten Überstunden nicht erfasst. Der EuGH stellte in seinem Urteil vom 14.05.2019 (C-55/18, CCOO gegen Deutsche Bank SAE) fest, „dass ohne ein System, mit dem die tägliche Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers gemessen werden kann, weder die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und ihre zeitliche Verteilung noch die Zahl der Überstunden objektiv und verlässlich ermittelt werden kann, so dass es für die Arbeitnehmer äußerst schwierig oder gar praktisch unmöglich ist, ihre Rechte durchzusetzen.“
… und das Urteil des EuGH Um die Wirksamkeit der Arbeitnehmerrechte zu gewährleisten, „mü
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