Stressabbau auf Kasse, Teil II

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REPORT


PR A X I SM A NAGE M E N T

Stressabbau auf Kasse, Teil II K-Leistungen. Nachdem in der vergangenen DFZ-Ausgabe die ­Herstellung der Aufbissbehelfe und deren Genehmigung sowie auch die sinnvolle Diagnostik im Umfeld Thema war, geht es jetzt um die Tragephase und eventuelle Veränderungen an der Schiene sowie deren Reparaturen. AUTOR: DR. CHRISTIAN ÖTTL

GENEHMIGUNG DER KASSE ERFORDERLICH

Hierzu bedarf es ebenfalls einer Genehmigung durch die entsprechende Krankenkasse. Alles was ohne Genehmigung

DER FREIE ZAHNARZT - September 2020

oder nicht in diese Leistungsbeschreibung passt, ist nicht gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen abzurechnen. In einigen Bundesländern gibt es wegen der Genehmigung oder Kostenübernahmeerklärungen durch die Krankenkassen Sondervereinbarungen, die sie bei Ihrer KZV erfahren können.

KORREKTUREN UND REPARATUREN IN DER TRAGEZEIT

Sollte jetzt ein Aufbissbehelf unterfüttert oder repariert werden müssen, so kann man dies unter der K6 abrechnen mit 30 Punkten. Die Kontrolle eines Aufbissbehelfs, die im Laufe einer Behandlung mehrfach notwendig ist, wird mit der K7 und sechs Punkten abgerechnet. Einfache Korrekturen sind dabei inbegriffen. Größere Einschleifmaßnahmen (subtraktiv) kann man mit der K8 berechnen, die zwölf Punkte gibt. Und wenn man additiv, also eine neue adjustierte Oberfläche aufbauend, tätig wird, kann man die K9 abrechnen und erhält dafür 35 Punkte.

IN EINIGEN BUNDESLÄNDERN GIBT ES SONDERREGELN Funktionsanalyse und funktionstherapeutische Leistungen müssen aber mit dem Patienten privat vereinbart werden. Manchmal ist eine Reparatur aber nur die zweitbeste Option, gerade im Hinblick auf die Haltbarkeit und die Wirtschaftlichkeit (SGB V,§12).

Dr. Christian Öttl Bundesvorstandsmitglied, Ressort Praxisführung

© RFBSIP / stock.adobe.com (Symbolbild mit Fotomodell)

Die Leistung K4 „Semipermanente Schienung unter Anwendung der Ätztechnik, je Interdentalraum“, wird zum Beispiel zur Stabilisierung parodontal geschädigter Zähne genutzt und ist mit elf Punkten je Interdentalraum bewertet. Diese Maßnahme wird oft nicht richtig indiziert angewandt und abgerechnet. Es geht hierbei nicht um die „Pseudobrücke“ durch Verbinden der beiden festen Nachbarzähne mit dem extraktionswürdigen Zahn dazwischen, damit der Patient nicht mit ästhetischen Defiziten zurechtkommen muss. Auch sind damit keine Stabilisierungen des Unterkieferfrontzahnblockes nach Zahnsteinentfernung gemeint, sondern es geht um die geplante temporäre Schienung eines parodontal zu behandelnden Zahnes durch die Stabilisierung und Verbindung an den Nachbarzähnen.

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September 2020 - DER FREIE ZAHNARZT