Rechtliche Probleme in der Intensivmedizin
Das forensische Risiko des Arztes ist in den vergangenen Jahrzehnten kontinuierlich gestiegen; dies gilt auch für die Intensivmedizin. So verzeichnen die Schlichtungsstellen bei den Landesärztekammern eine stetige Zunahme der bei ihnen gemachten Eingaben
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Rechtliche Probleme in der Intensivmedizin Hans-Joachim Wilke* Klinik f€ ur An€asthesiologie, Intensivmedizin und Schmerztherapie, Universit€atsklinikum Frankfurt, Frankfurt am Main, Deutschland
1 Einleitung €rztlicher Eigenmacht versto¨ßt gegen die Menschenw€ Die Behandlung eines Patienten in a urde, ist strafbar und verpflichtet zum Ersatz des durch sie entstandenen Schadens.
1.1 Der Wandel im Arzt-Patienten-Verh€altnis Die Gr€ unde f€ ur den Anstieg der Straf- und Zivilverfahren gegen Ärzte sind sicherlich vielf€altig und nicht eindeutig gekl€art. Ohne Frage f€ uhrt der enorme Fortschritt in der Medizin bei vielen Patienten zu hohen Erwartungen. Bleibt der erwartete Erfolg dann aus oder kommt es zu einer Komplikation, ist der Patient eher geneigt, dies als vermeidbar bzw. fehlerhaft und weniger als unvermeidbar bzw. schicksalhaft anzusehen. Aber auch die höchstrichterliche Rechtsprechung und der Gesetzgeber haben die Stellung des Patienten gegen€ uber dem behandelnden Arzt objektiv gest€arkt. So stellt das Patientenverf€ ugungsgesetz vom 1.9.2009 klar, dass der vorausverf€ ugte Behandlungswusch eines Patienten in jeder Erkrankung und in jedem Stadium f€ ur den Arzt verbindlich ist (Putz und Steldinger 2012). Das am 26.2.2013 in Kraft getretene Patientenrechtegesetz will zwar „nur“ das auch bisher schon geltende Richterrecht kodifizieren, aber die Erhebung des Richterrechts in den Rang eines Gesetzes hat fraglos „Signalcharakter“ f€ ur die Rechtsgemeinschaft (Kubella 2011). Im Ergebnis ist ein Wandel im ArztPatienten-Verh€altnis zu konstatieren: Das € uberkommene paternalistische Vertrauensverh€altnis wandelt sich zu einem partnerschaftlichen Auftragsverh€altnis. Ob man als Arzt diesen Wandel bedauert oder begr€ ußt, ist letztlich unerheblich, denn den juristischen Vorgaben hat man in jedem Fall zu entsprechen. Hierzu muss man sie in ihren Grundz€ ugen kennen und verstehen, wozu der vorliegende Beitrag dienen soll.
1.2 Rechtliche Grundlagen Jede Sch€adigung eines Patienten im Rahmen seiner Behandlung kann im Grundsatz eine Straftat (z. B. eine fahrl€assige Körperverletzung oder Tötung) und/oder – zivilrechtlich – eine unerlaubte Handlung darstellen: Im Strafverfahren geht es um die persönliche Schuld des Arztes und ihre S€uhne durch entsprechende Sanktionen (Geldstrafe und/oder Freiheitsentzug). Gegen strafrechtliche Sanktionen kann man sich nicht versichern. Die Verurteilung impliziert immer einen moralischen Unwert des abgeurteilten €arztlichen Verhaltens. Aufgrund der weitreichenden Konsequenzen eines Strafurteils muss die Schuld des Arztes „zweifelsfrei“ nachgewiesen werden. Beweiserleichterungen oder gar eine Beweislastumkehr zu Ungunsten des Beschuldigten/Angeklagten gibt es im Strafrecht prinzipiell nicht. Im Zivilrecht geht es dagegen ausschließlich um die (monet€are) Wiedergutmachung zugef€ugten Schadens bzw. den Ausgleich erlittener Schmerzen des Patienten. Gegen diese Regressforderungen kann und muss sich der Arzt versichern. Zwar muss auch im Zivilverfahren prim€ar der Patient dem Arzt die Sorgfaltsp
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