So steht der EBM zu Familien-Sammel-Impfterminen

  • PDF / 135,247 Bytes
  • 1 Pages / 595.276 x 790.866 pts Page_size
  • 66 Downloads / 141 Views

DOWNLOAD

REPORT


GOÄ: Grippeimpfung korrekt abrechnen

HOTLINE – 0 93 1 / 2 99 85 94

Es ist leider nicht so einfach

Ihre Fragen zur Abrechnung und zur wirtschaftlichen Praxisführung ­beantwortet unser Experte Helmut Walbert, Würzburg.

Telefon: 0 93 1 / 2 99 85 94 Jeden Donnerstag, 13 bis 15 Uhr

© SDI Productions / Getty Images / iStock (Symbolbild mit Fotomodellen)

E-Mail: [email protected]

Dr. A. R., Allgemeinärztin, Bayern: Für GKV-Patien­ ten haben wir jedes Jahr einen Vorrat an Grippe­ impfstoff über den Sprechstundenbedarf. Aber wir wollen natürlich auch unsere Privatpatienten direkt aus unserem Kühlschrank heraus impfen, damit wir die Kühlkette einhalten können. Wie machen wir das abrechnungstechnisch? MMW-Experte Walbert: Die Idee ist in Bezug auf die

Sicherheit des Impfstoffs und als Service für die Privat­patienten sehr gut. Die Frage ist, wie wird der Impfstoff korrekt bezogen und dem Patienten verrechnet? In der GOÄ gibt es den § 10 zum Ersatz von Auslagen. Dieser besagt im Abs. 1 unter Punkt 1, dass die Kosten für Arzneimittel, die „mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind“, als Auslagen berechnet werden können. In § 12 Abs. 2 Punkt 5 steht sodann, dass die Rechnung dann „den Betrag und die Art der Auslage“ enthalten muss. Weiter heißt es: „[Ü]bersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 25,56 Euro, ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen.“ Da in der Regel eine Spritzampulle Impfstoff diesen Betrag übersteigt, empfehle ich, ein Privatrezept auf den Namen des Patienten auszustellen und von der Apotheke taxieren bzw. quittieren zu lassen. Dieses Rezept wird als Auslagenbeleg der Liquidation bei-

Helmut Walbert Allgemeinarzt, ­Medizinjournalist und Betriebswirt Medizin

gefügt und als Position Auslage mit der Liquidation verrechnet. Verwaltungstechnisch in der Praxis wird der Impfstoff auf Rechnung von der Apotheke bezogen und ist eine Auslage, die der Auslagen-Einnahme über die Liquidation neutral entgegensteht. Gewährt der Apotheker Skonti für die Rechnung, sind diese legaler „Gewinn“ für die Praxis. Ausgehandelte Rabatte hingegen müssten an den Patienten oder die Krankenversicherung weitergegeben werden.

Hauptsache geimpft – gerade im Corona-Jahr!

So steht der EBM zu Familien-Sammel-Impfterminen Dr. U. P., Allgemeinärztin: Im Herbst kommt es immer wieder vor, dass eine ganze Familie zur Grippeimpfung „antritt“. Sind hier unter Umständen abrechnungstechnisch Feinheiten zu beachten? MMW-Experte Walbert: Ja, wenn eine Impfung als alleinige Leistung abgerechnet wird! Impfungen sind Prävention.

Dies wird dokumentiert durch die speziellen Ziffern außerhalb des EBM. Wenn bei einem Arzt-Patienten-Kontakt nur die Leistung „Grippeimpfung“ erbracht wird, ist die Abrechnung der Versichertenpauschale nicht zulässig. Der Abrechnungsfall rein präventiv. Ein kurativer Fall mit Versichertenpauschale würde daraus nur, wenn ein kura-

tiver Behandlungsgrund erfunden würde, samt Dokumentation ­einer entsprechenden Anamnese, eines Befunds und ­einer kurativen Diagnose. Dies wäre aber bei einem einmaligen Arzt-Patiente