Alles kriminell?
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Geldwäsche-Gesetz
Alles kriminell? Die Umsetzung der EU-Richtlinie 2018/1673 zur Bekämpfung der Geldwäsche möchten das Bundesjustiz- und Bundesfinanzministerium für eine weitreichende Gesetzesreform nutzen. Bisher kann Geldwäsche nur dann strafrechtlich verfolgt werden, wenn zuvor eine rechtswidrige Straftat gemäß Vortatenkatalog des § 261 Abs. 1 Strafgesetzbuch begangen wurde. Vor allem der Führungsebene krimineller Organisationen sind schwere Vortaten selten nachweisbar, eher schon nachgelagerte Vergehen wie Geldwäsche und Steuerhinterziehung, denen daher ein besonderes Augenmerk gilt („Follow the money“-Methode). Zukünftig soll der „All crime“-Ansatz angewendet werden, in dem grundsätzlich alle Straftaten als Vortaten der Geldwäsche gelten. Entscheidend soll nur noch sein, dass der Täter eine – wie auch immer geartete – kriminelle Herkunft des Geldes in Kauf nimmt bzw. einen illegal beschafften Vermögenswert verbirgt oder verschleiert. Dadurch könnten erhebliche Teile des Vermögens „kontaminiert“ werden. Niemand kann sich sicher sein, nicht irgendwann in der Vergangenheit unwissentlich einen Geldbetrag mit kriminellem Hintergrund angenommen zu haben. Jeder Bürger wird damit potenziell verdächtig, Geldwäsche betrieben zu haben – für einen demokratischen Rechtsstaat eine problematische Grundannahme. Grundsätzlich ist es angebracht, die Verfolgung der Geldwäsche und verwandter Tatbestände am Finanzplatz Deutschland zu reformieren, hat dieser doch zuletzt kein gutes Bild abgegeben, unter anderem bei den Cum-ExGeschäften oder im Fall Wirecard. Der Umfang der Geldwäsche gilt zudem mit einem dreistelligen Milliardenbetrag pro Jahr als hoch, gleichwohl der Basel Anti-Money Laundering Index anzeigt, dass das Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiko in Deutschland im langjährigen Vergleich abgenommen hat. Zuletzt gab es Hinweise, dass sich der deutsche Immobilienmarkt zu einem Eldorado für Geldwäscher entwickelt hat. In den letzten 20 Jahren ist die deutsche GeldwäscheGesetzgebung wiederholt erweitert und verschärft worden. Dennoch hat sich am zugrundliegenden Problem wenig geändert. Dementsprechend behaupten die Bundesministerien auch jetzt wieder einen hohen Handlungsbedarf, aus dem sie ableiten, mit der Einführung des All-
© Der/die Autor(en) 2020. Open Access: Dieser Artikel wird unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz (https:// creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de) veröffentlicht. Open Access wird durch die ZBW – Leibniz-Informationszentrum Wirtschaft gefördert.
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DOI: 10.1007/s10273-020-2729-9
crime-Ansatzes deutlich über die Vorgaben der EU-Richtlinie, die lediglich eine erweiterte Vortatenliste vorsieht, hinausgehen zu müssen. Dabei ist fraglich, ob der neue Ansatz die Geldwäscheaktivität derart reduziert, dass seine gesellschaftlichen Mehrkosten gerechtfertigt sind. Zu befürchten sind hohe privatwirtschaftliche Zusatzkosten im Compliance-Bereich. 2019 gingen bei der Financial Intelligence Unit (FIU) 114.914 Verdachtsmeldungen über ungewöhnliche oder verdächtige Finanztr
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