Neue Arzneimittelsoftware ab Oktober

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REPORT


PA können Auffrischkurs wegen Corona-Pandemie ein paar Monate später machen Arztpraxen können Leistungen einer nicht-ärztlichen Praxisassistentin (NäPA) nur abrechnen, wenn diese regelmäßig eine Refresher-Fortbildung besucht. Wegen der Corona-Pandemie wird das in diesem Jahr etwas lockerer gehandhabt. Die Partner des Bundesmantelvertrags (BMV) haben sich auf eine weitere befristete Sonderregelung für NäPA verständigt. Dies betrifft die sogenannte Refresher-Fortbildung, die zur Aufrechterhaltung der NäPA-Genehmigung alle drei Jahre zu absolvieren ist (§ 7 Abs. 6 der Anlage 8 zum BMV-Ärzte).

Diese Schulungen konnten aufgrund der CoronaPandemie nicht oder nur eingeschränkt stattfinden.

MMW-Kommentar Verschiedene KVen hatten signalisiert, dass die betroffenen Praxisassistenten ihrer Fortbildungspflicht deshalb nicht nachkommen konnten. Die neue Sonderregelung macht es möglich, die Frist für den Nachweis um sechs Monate zu verlängern, sofern die Drei-Jahres-Frist im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 endet. Die Änderungen treten rückwirkend zum 1. Juli in Kraft.

Neue Arzneimittelsoftware ab Oktober

© hobo_018 / Getty Images / iStock (Symbolbild mit Fotomodellen)

In den Vertragsarztpraxen wird die Arzneimittel-Verordnungssoftware in Kürze runderneuert. Ziel ist es, die Beschlüsse zur frühen Nutzenbewertung schneller bei den Ärzten bekanntzumachen. Die dafür nun erlassene elektronische Arzneimittel­informationen‐Verordnung (EAMIV) basiert auf dem im Mai 2017 in Kraft getretenen Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz. In der Verordnungssoftware der Vertragsärzte müssen ab dem 1. Oktober die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses (G‐BA) zur Nutzenbewertung nach § 35a SGB V in Teilen abgebildet sein. Darüber hinaus muss immer dann, wenn ein Arzneimittel oder Wirkstoff in den Suchergebnissen und Vergleichslisten der Software auftaucht, ein Hinweis angezeigt werden, falls ein relevanter Beschluss des G‐BA vorliegt. Zusätzlich muss die Software Recherchen nach dem Arzneimittel, dem Wirkstoff sowie dem zugelassenen Anwendungsgebiet ermöglichen. Die frühe Nutzenbewertung gibt es seit Januar 2011. Bei der Markteinführung ­eines neuen Arzneimittels müssen die Hersteller belegen, ob und in welchem

Ausmaß ihr Produkt einen Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie hat.

MMW-Kommentar Der G-BA stellt den Software-Anbietern nun sämtliche Beschlüsse in einer maschinenlesbaren Fassung zur Verfügung,

sodass eine schnelle und einfache Inte­ gration möglich ist. Ursprünglich sollte das Arzneimittelinformationssystem bereits zum 1. Juli 2020 in die Software integriert sein. Diese Frist konnten die Software-Anbieter jedoch nicht einhalten, weil der G-BA die Testdatensätze zu spät veröffentlichte. ANZEIGE

MMW Fortschr Med. 2020; 162 (17)

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