Anforderungen an das Entlassmanagement der zentralen Notaufnahme
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Spätestens seit Oktober 2017 hat der Gesetzgeber für stationär und teilstationär behandelte gesetzlich krankenversicherte Patient*innen in § 39 Abs. 1a Sozialgesetzbuch (SGB) V unmissverständlich festgelegt bzw. erneut bestärkt, dass sie einen Anspruch auf ein Entlassmanagement haben. Der Rechtsanspruch auf ein Versorgungsmanagement beim Übergang in verschiedene Leistungsbereiche ist schon seit 2007 in § 11 Abs. 4 SGB V gesetzlich verankert, wobei die Verantwortung für die Umsetzung einer sachgerechten Anschlussversorgung bei den betroffenen Leistungserbringern liegt und die Krankenkassen unterstützend fungieren.
Strukturiertes Entlassma»nagement ist bei Patient*innen der Notaufnahme eine besondere Herausforderung Laut Statistischem Bundesamt wurden im Jahr 2017 in 1927 Krankenhäusern 19,4 Mio. Patient*innen stationär behandelt, durchschnittlich hatten sie eine Verweildauer von 7,3 Tagen. In diese Verweildauer sind auch die Kurzlieger (1–3 Tage) sowie die Stundenfälle eingerechnet [1]. Alle diese Patient*innen wurden behandelt und strukturiert entlassen, teilweise auch aus den Notaufnahmen. Die Anforderungen an ein strukturiertes Entlassmanagement sind hoch und stellen bei Patient*innen der Notaufnahme eine besondere Herausforderung dar. Dies wird bislang in den
U. Kramer Stationäres Patientenmanagement & Sozialdienst, Universitätsklinikum Düsseldorf, Düsseldorf, Deutschland
Anforderungen an das Entlassmanagement der zentralen Notaufnahme Konzeptionen zur Optimierung der Notaufnahme unzureichend berücksichtigt.
Entlassmanagement – ein gesetzlicher Anspruch Um den medizinischen Behandlungserfolg über den akuten Krankenhausaufenthalt hinaus zu sichern, sind entsprechend der unterschiedlichen Lebenskonstellationen von Menschen verschiedene Absprachen und/oder Maßnahmenbündel erforderlich. Instabile häusliche Versorgungsarrangements oder die nicht rechtzeitige Einleitung bzw. nicht passgenaue Auswahl von Maßnahmen der Anschlussversorgung können bei Patient*innen zu vermeidbaren gesundheitlichen und sozialen Problemen sowie funktionalen Einbußen führen. Für Krankenhäuser können sie mit negativen ökonomischen Konsequenzen durch unnötige Verlängerung der Verweildauern und Drehtüreffekte verbunden sein. Im Jahr 2013 wurde das Entlassmanagement bereits vom Gesetzgeber als Regelleistung der Krankenhäuser in § 39 Abs. 1 SGB V hervorgehoben. Im Jahr 2016 wurde es durch die differenzierte Formulierung in § 39 Abs. 1a SGB V und den damit verbundenen Rahmenvertrag als Anspruch für Patient*innen weiter gestärkt: „Die Krankenhausbehandlung umfasst auch ein Entlassmanagement zur Lösung von Problemen beim Übergang in die Versorgung nach der Krankenhausbehandlung“ [2]. Es hat damit auch eine zunehmende haftungsrechtliche Relevanz für Krankenhäuser erhalten. Ziel des Entlassmanagements ist es, „die bedarfsgerechte, kontinuierliche Versor-
gung der Patienten im Anschluss an die Krankenhausbehandlung zu gewährleisten“ [2]. Das Statistische Bundesamt veröffentlicht seit 1991 die Entwicklung der zentralen Indikatoren für Krankenhäuser (. A
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