Eurojust aus der perspektive der justiz
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Eurojust aus der Perspektive der Justiz* Detlef Was ser* * und Oliver Fawzy * **
I. Grundsfitzliches zur justitiellen Bedeutung von Eurojust auf europ~iischer Ebene Der Europ~iische Rat von Tampere war die Geburtsstunde von Eurojust. Gerade Deutschland ist maggeblich fur die Schaffung von Eurojust eingetreten. Das besondere deutsche Engagement erklfirt sich aus straf- und strafverfahrensrechtlichen, aber auch aus europapolitischen Erfordernissen: Dabei geht es nicht um ein Gegeneinander, um eine m6glichst strikte Kontrolle der Polizei durch die Justiz oder um ein schlichtes Fortschreiben der deutschen Rechtslage auf europ~iischer Ebene, sondern um ein - m6glichst konstruktives - Miteinander von Polizei und Justiz in Europa. Denn beide haben ein fibergeordnetes Interesse an einer effizienten grenztiberschreitenden Strafverfolgung im gemeinsamen europ~iischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Mit Eurojust sollte ein Qualit~itssprung im europ~iischen justitiellen System geschaffen werden. Die Schere zwischen den polizeilichen und justitiellen M6glichkeiten sollte sich - nach der Etablierung insbesondere von Europol - nicht noch weiter 6ffnen. Mit Eurojust sollte die strafrechtliche Zusammenarbeit deshalb auf ein der polizeilichen Zusammenarbeit vergleichbares Niveau gehoben werden. Mit Eurojust wurde das justitielle Pendant zu Europol geschaffen; die frt~her bestehenden Ungleichgewichtigkeiten wurden zumindest eingeebnet. Das deutsche Interesse fur Eurojust kam in vielerlei Aktivitfiten zum Ausdruck: Bemerkenswert ist nach wie vor die grundlegende Arbeit der Max-Planck-Institute Freiburg und Heidelberg zur justitiellen Einbindung und Kontrolle von Europol - ein Gutachten, das im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz erstellt wurde. In diesem Gutachten wird untersucht, wie den Uberlegungen der justizf6rmigen Kontrolle der Polizei - Stichwort insbesondere ffir deutsche Ohren: der ,,staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis" - auch auf europfiischer Ebene Geltung verschafft werden kann. Das besondere Engagement Deutschlands ftir Eurojust hat sich auch bei der inhaltlichen Ausgestaltung des Eurojust-Beschlusses ' fortgesetzt. Letztlich kann dieser als ein Kompromiss verstanden werden zwischen der Vorstellung, Eurojust sei als eine Art st~indiger groger runder Tisch zur Abkl~irung aktueller Fragestellungen im Bereich der strafrechtlichen Zusammenarbeit zu konzipieren, und den Vorstellungen anderer, Eurojust mtisse als eine europfiische Institution starker formalisiert werden. Beide Elemente finden sich in dem verabschiedeten Rechtsakt Referat der Verfasser im Rahmen der Tagung ,,Eurojust" der Europiiischen Rechtsakademie Trier am 31. M~irz 2003. Die im Beitrag ge~ugerten Ansichten geben nur die pers6nlichen Meinungen der Verfasser wieder. *" D e t l e f Wasser, Ministerialrat i m Bundesministerium der Justiz, Verfasser von Tell I des Beitrages. *** O l i v e r F a w z y , Doktorand an der Universit~t Konstanz, Verfasser yon Teil II des Beitrages.
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Beschluss des Rates v o m 28. Februar 2002 tibe
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