Jetzt gilt es, Rechnungen zu kontrollieren

  • PDF / 132,773 Bytes
  • 1 Pages / 595.276 x 790.866 pts Page_size
  • 23 Downloads / 213 Views

DOWNLOAD

REPORT


zsteuersenkung

Jetzt gilt es, Rechnungen zu kontrollieren Die seit 1. Juli gesenkten Mehrwertsteuersätze ermöglichen Praxisinhabern, zu günstigeren Konditionen zu investieren. Doch auch die ganz alltäglichen Verbrauchsabrechnungen fallen jetzt geringer aus. Da Ärzte überwiegend umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen erbringen, sind sie in der Regel nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Bezogene Waren und Dienstleistungen führen daher in Höhe des Bruttobetrages zu Betriebsausgaben. Nun allerdings können Niedergelassene vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 bares Geld sparen, wenn sie in ihre Praxis investieren oder Handwerker beauftragen. Sie profitieren unmittelbar von der im Juni gesetzlich ­beschlossenen Steuersatzsenkung, da der Bruttopreis durch die geringere Umsatzsteuer sinkt – vorausgesetzt, der Geschäfts­partner erhöht nicht die Nettopreise. Auch beim Kauf von Verbrauchsmaterialien kann es sinnvoll sein, sich bis Jahres­ende zu bevorraten, um vom niedrigeren Umsatzsteuersatz zu profitieren. Das gilt auch für medizintechnische Geräte: Bei der Anschaffung eines neuen Gerätes für 50.000 € netto könnte ein Arzt 1.500  € sparen, wenn er es bis zum 31. Dezember 2020 für brutto 58.000  € erwirbt und nicht erst 2021 für dann wieder brutto 59.500  €. Vorausgesetzt natürlich, dass der Hersteller oder Händler die Umsatzsteuerminderung auch tatsächlich als Preisvorteil an den Arzt weitergibt.

Umsatzsteuer richtig ausweisen!

Soweit Ärzte selbst umsatzsteuerpflichtige Leistungen (z.  B. ­bestimmte Wunschleistungen, ästhetische Medizin oder Gutachten) erbringen und der Regelbesteuerung unterliegen, müssen sie darauf achten, dass sie ihre Leistungen ab Juli mit 16 % (statt 19 %) oder mit 5 % (statt 7 %) abrechnen. Der ermäßigte Steuersatz wird etwa bei dem Verkauf bestimmter Nahrungsergänzungsmittel oder Fachliteratur, etwa in praxisparallelen Gesundheitszentren, fällig. Die Abrechnungssysteme sind jetzt umgehend auf die neuen Umsatzsteuersätze umzustellen. Werden Rechnungen mit ­falschem Steuersatz ausgestellt, schulden Praxisinhaber dem ­Finanzamt die tatsächlich ausgewiesene Umsatzsteuer, also zum Beispiel 19 % und nicht nur 16 %. Aber auch bei den Eingangsrechnungen muss geprüft werden, ob die richtige Umsatzsteuer ausgewiesen ist. Hat der Lieferant oder Dienstleister 19 % Umsatzsteuer ausgewiesen und ist die Lieferung oder Leistung tatsächlich ab dem 1. Juli 2020 erfolgt, darf nur die gesetzliche Umsatzsteuer, das heißt 16 % oder 5 %, als Vorsteuer geltend gemacht werden. Wird die Rechnung nicht reklamiert, erhöhen sich die Kosten. Dies gilt natürlich auch, wenn kein Vorsteuerabzug besteht.

62

InFo Hämatologie + Onkologie  2020; 23 (9)

Hemdsärmelige Aufteilung zur Vereinfachung

Die Finanzverwaltung plant zum Beispiel für Jahresboni und Treuerabatte eine hemdsärmelige Aufteilung je zur Hälfte. Das bedeutet, dass eine Jahresrückvergütung für den gesamten Einkauf von Nahrungsergänzungsmitteln im Kalenderjahr 2020 – um beim Beispiel des Gesundheitszentrums zu bleiben – zu 50 % mit 7 % oder 19 % (Januar bis Juni) und