Juristische Aspekte der Otopexie im Kindesalter

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REPORT


nke Wienke & Becker – Köln

Juristische Aspekte der Otopexie im Kindesalter Das „Beschneidungsurteil“ und seine juristischen Folgen für den ästhetischen Chirurgen Das sog. Beschneidungsurteil des Land­ gerichts Köln vom 07.05.2012 hat zu hef­ tigen gesellschaftspolitischen Diskussio­ nen geführt, die bis in die heutigen Tage andauern. Die ungehinderte Ausübung der Religionsfreiheit, die elterliche Per­ sonensorge und die Unverletzlichkeit der ­Gesundheit des nicht einsichtsfähigen Kindes sind die maßgeblichen Rechts­ güter, die in einen gerechten Interessen­ ausgleich gebracht werden müssen. Der ­Gesetzgeber hat zwischenzeitlich unter dem internationalen politischen Druck reagiert und in § 1631 d des Bürgerli­ chen Gesetzbuches (BGB) eine Ermäch­ tigungsnorm geschaffen, die es Eltern er­ laubt, in eine medizinisch nicht erforder­ liche Beschneidung eines nicht einsichtsund urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn die Beschneidung nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Diese gesetz­ liche Neuregelung hat die öffentlichen Diskussionen zunächst einmal befriedet. ­Juristisch gesehen ist damit die eigentliche Problematik aber nicht vom Tisch. Ganz im Gegenteil: In der juristischen Litera­ tur sieht sich die gesetzliche Neuregelung bis in die heutigen Tage ganz erheblicher Kritik ausgesetzt. So wird die Säuglingsbe­ schneidung mehrheitlich als Gewalt gegen das minderjährige Kind und dessen ver­ meintlichen Willen und damit als Kin­ desmissbrauch angesehen. Die Beschnei­ dung sei und bleibe eine Körperverlet­ zung, die bei fehlender medizinischer In­ dikation weiterhin weder von einem Arzt noch von einem Nichtarzt durchgeführt

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Journal für Ästhetische Chirurgie 4 · 2013

werden dürfe, auch dann nicht, wenn die sorgeberechtigten Eltern dies aus religiö­ sen oder anderen Gründen wünschten. ­Religiöse Vorstellungen könnten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Verstümmelung von Kindern rechtfer­ tigen. Selbst der Gesetzgeber könne dies wegen des Kinderschutzes im Grund­ gesetz selbst mit verfassungsändernder Mehrheit nicht legalisieren [1].

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Die abstehende Ohrmuschel ist die häufigste Fehlform im Kopf-Hals-Bereich Es mehren sich seit der Entscheidung des Landgerichts Köln nun die Fragen, ob die Feststellungen des Landgerichts auch auf andere rein kosmetische Operationen bzw. Eingriffe bei minderjährigen bzw. nicht einwilligungsfähigen Kindern über­ tragbar sind. Für das Fach­gebiet der HalsNasen-Ohren-Heilkunde und das der plastischen und ästhetischen Chirurgie sind in diesem Zusammenhang insbeson­ dere die vielfach im Kindesalter durch­ geführten Ohranlegeplastiken zu nen­ nen. Hierher zählen aber auch rein kos­ metisch-ästhetische Eingriffe bei (Klein-) Kindern, die ausschließlich auf Wunsch der jeweiligen Eltern durchgeführt wer­ den, z. B. das Ohrlöcherstechen. Die abstehende Ohrmuschel ist mit einer Prävalenz von 5% die ­häufigste Fehlform im Kopf-Hals-Bereich. Die Übergänge zwischen der Norm, Norm­ abweichungen und Fehlbildungen sind fließend. Die Ohrmuschelprojektion (­