Kein BAG-Zuschlag bei Anstellung im Job-Sharing
- PDF / 100,269 Bytes
- 4 Pages / 595.276 x 841.89 pts (A4) Page_size
- 5 Downloads / 166 Views
ichertennummern, des Status (Mitglied, Familienangehöriger, Rentner), der Zahl der vom Arzt verordneten Arzneimittel (inkl. Verbandmittel) sowie des Bruttowerts und des Nettowerts der vom Arzt verordneten Arzneimittel (inkl. Verbandmittel) – letztere jeweils unter Angabe des Kennzeichens nach § 300 Abs. 3 Nr. 1 SGB V –, die in den Datensätzen nach § 17 Abs. 1 S. 1 DTA-Vertrag (in der 2011 geltenden Fassung) aber enthalten sein müssen. Ob diese Daten übermittelt und lediglich nicht zur Verwaltungsakte genommen worden sind, ist nicht erkennbar; nötigenfalls müssten sie nachträglich beigezogen werden. Entsprechendes gilt für die von der Beigel. zu 1. übermittelten Datensätze. In der Verwaltungsakte finden sich vor allem statistische Daten zur Häufigkeit und zu den Kosten der vom Kl. abgerechneten Leistungen nach einzelnen GOPen des EBM, denen die Durchschnittswerte der VVG gegenüberstehen. Demgegenüber fehlt es an jeglichen versichertenbezogenen Daten. Insbesondere sind die Versichertennummern, der Status (Mitglied, Familienangehöriger, Rentner), das Geburtsjahr des Versicherten, die abgerechneten GOPen je Behandlungstag (nach näherer Maßgabe von § 16 Ziff 8 DTA-Vertrag) und die verschlüsselten Diagnosen nicht angegeben, obwohl dies in § 16 DTA-Vertrag (a. F.) vorgesehen ist. Auf der Grundlage vollständiger Daten sind sodann die Behandlung von bzw. die Verordnungen für die im Wege der Stichprobe ermittelten Patienten im Hinblick auf die in § 106 Abs. 2a SGB V angeführten Kriterien zu untersuchen; hinsichtlich der Auswahl aus diesen Kriterien steht dem Bekl. wie ausgeführt ein Beurteilungsspielraum zu. Aus den ergänzenden Untersuchungen kann sich ergeben, dass von Amts wegen auch solche Praxisbesonderheiten zu erkennen sind, die bisher vom Kl. nicht ausreichend substantiiert dargelegt worden sind; ferner können positive Feststellungen im Hinblick auf Indikation im Einzelfall, Effektivität, Qualität und Angemessenheit dazu führen, dass der sich allein aus dem statistischen Vergleich ergebende Eindruck der Unwirtschaftlichkeit korrigiert werden muss. […] https://doi.org/10.1007/s00350-020-5662-4
Kein BAG-Zuschlag bei Anstellung im Job-Sharing Ärzte-ZV § 33 Abs. 2; HVM 2016 Teil B Nr. 7.3.6; SGB V §§ 87 b Abs. 4, 101 Abs. 1 Nr. 4
Die Gewährung des 10 %igen Aufschlags für Berufsausübungsgemeinschaften (BAG-Zuschlag) bei der Berechnung des Regelleistungsvolumens (RLV) steht einer Praxis für einen im Job-Sharing nach § 101 Abs. 1 Nr. 4 SGB V i. V. mit § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV angestellten Arzt nicht zu. LSG München, Urt. v. 16. 1. 2019 – L 12 KA 21/18 (SG München)
Problemstellung: Das LSG München befasst sich in seinem Urteil mit der unterschiedlichen Bestimmung der RLV-Fälle in Berufsausübungsgemeinschaften und Einzelpraxen. Stellt ein Vertragsarzt einen Arzt im JobSharing an, ist er weiterhin in einer Einzelpraxis tätig und kann keinen 10 %igen BAG-Zuschlag bei der Berechnung des Regelleistungsvolumens beanspruchen. Die Regelungen des Honorarverteilungsmaßstabs sind Eingesandt von Prof. Dr. iur. Martin Stellpflug, Berlin; bea
Data Loading...