Neues zu MVZ-Anstellungsgenehmigungen

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REPORT


Anstellungsgenehmigungen können nunmehr verlegt werden

Neues zu MVZ-Anstellungsgenehmigungen

© Swen Pförtner / dpa / picture alliance

Im Zusammenhang mit MVZ gibt es viele ungeklärte Rechtsfragen. Deshalb werden diese von den Z­ ulassungsgremien bisweilen bundesweit unterschiedlich beantwortet. Zudem erfolgt eine kontinuierliche Änderung der betreffenden Vorschriften durch den Gesetz- und Verordnungs­ geber. Eine dieser Rechts­f ragen wurde jetzt durch das Bundessozialgericht in Kassel verbindlich für alle Zulassungsgremien bundesweit ­geklärt. Demnach können Anstellungsgenehmigungen zwischen zwei MVZ nunmehr verlegt werden, auch dann, wenn die Trägergesellschaften nicht identisch sind, sondern nur die Gesellschafter. In dem zu entscheidenden Fall zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Hamburg und dem Berufungsausschuss für Ärzte Hamburg ging es um die Auslegung und Anwendung der Regelung des § 24 Abs. 7 Satz 2 Ärzte-ZV. Demnach soll für die Verlegung einer genehmigten Anstellung „Entsprechendes“ gelten, wie für die in Satz 1 geregelte Verlegung eines Vertragsarzt­ sitzes. Satz 2 wurde mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) mit Wirkung zum 23. Juli 2015 nachträglich in das Gesetz eingefügt. Aus der gesetzlichen Regelung selbst ließ sich nach dem Wortlaut nun nicht eindeutig entnehmen, welche Voraussetzungen für eine solche Verlegung zwischen Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) bestehen müssen. Einige Zulassungsausschüsse hielten eine identische Trägerschaft der betreffenden MVZ für erforderlich – wie es auch das Sozial­gericht Hamburg (Urteil vom 17. April 2020, Az. S 27 KA 83/18) in der Vorinstanz entschied. Andere Zulassungsausschüsse hielten es für ausreichend, wenn bei verschiedenen Trägergesellschaften die jeweiligen Gesellschafter identisch sind. Die KV Hamburg vertrat die erst­genannte Ansicht und klagte gegen die durch den Berufungsausschuss genehmigte Verlegung einer Anstellungs­genehmigung zwischen zwei MVZ, die von unterschiedlichen GmbH betrieben wurden, die jedoch beide eine übergeordnete GmbH als alleinigen Gesellschafter hatten. Das Sozialgericht gab der KV recht.

Auffassung zu einer bundesweiten Ungleichbehandlung ­gekommen. Bis zur gesetzgeberischen Klarstellung im Terminserviceund Versorgungs­gesetz (TSVG) zum 11. Mai 2019 wurde nämlich von den Zulassungsgremien nicht einheitlich entschieden, ob eine Trägergesellschaft überhaupt mehr als ein MVZ betreiben durfte oder ob jedes MVZ eine eigene Betreibergesellschaft vorweisen müsste. Ohne die Klarstellung des Gesetzgebers ­wären MVZ in Zulassungsbezirken, in denen jeweils eine eigene Betreibergesellschaft pro MVZ erforderlich war, gegenüber anderen MVZ im Hinblick auf die Verlegung von Anstellungsgenehmigungen benachteiligt gewesen.

Das Urteil

Literatur beim Verfasser

Das Bundessozialgericht (BSG) hat diese Entscheidung nun ­revidiert und die Genehmigung der Verlegung als recht­mäßig beurteilt (Urteil vom 30. September 2020, Az.: B 6 KA 18/19 R). Das BSG begründet das Urteil mit dem gesetz­geberischen Willen. In der Begrün