Planrechnung auf Basis der Buchhaltung
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PR A X I SM A NAGE M E N T
Planrechnung auf Basis der Buchhaltung Buchhaltungs-ABC. Der Jahreswechsel ist traditionell ein Zeitpunkt des Rückblicks sowie der Vorausschau und Planung. In diesem Jahr sind die Unwägbarkeiten für zukünftige Betrachtungen besonders hoch – aber auch die großen Veränderungen des Jahres schlagen sich in der Praxis und somit auch in der Buchhaltung nieder. Eine echte Herausforderung für die Planungsrechnung 2021. AUTORIN: BARBARA MERTENS
Mit dem, was das Jahr 2020 an Einschränkungen und Veränderungen für die Wirtschaft gebracht hat, konnte am 1. Januar niemand rechnen. Die Corona-bedingte Veränderungswelle überrollte die Praxen jedoch unweigerlich und löste – rückwirkend betrachtet – ganz unterschiedliche Reaktionen aus. Somit war der Jahresverlauf untypisch und kann als Grundlage für eine Planrechnung nur bedingt als Basis dienen.
AUSWIRKUNGEN DER PANDEMIE
Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Umsatz der Praxen reichten von unverändert bis 50 Prozent. Dabei muss man unterscheiden, ob über die erbrachten Leistungen (aus der Statistik der Praxisverwaltungssoftware) oder die geflossenen Leistungen (in der Finanzbuchhaltung in den Finanzkonten ersichtlich) gesprochen wird. Viele Praxen berichteten im 3. Quartal, dass die Leistungseinbrüche des ersten Lockdowns weitgehend aufgeholt werden konnten. Andere Praxen jedoch konnten die Ausfälle nicht mehr aufholen. Wie und ob sich der zweite Lockdown auswirken wird, ist derzeit nicht absehbar. Sicher werden wegen regional und lokal unterschiedlicher Regelungen die Auswirkungen uneinheitlich ausfallen.
Damit sind die Planungsgrundlagen für das nächste Jahr sehr ungewiss. Die Bewertung der Veränderungen in den Kosten kann nur aus der Buchhaltung erfolgen. Die fortlaufenden Kosten der Praxis werden ausschließlich aus den geflossenen Zahlungen und somit aus der Finanzbuchhaltung ersichtlich. Dabei sind auch hier die Bereiche differenziert zu betrachten. Im Bereich der Personalkosten können zum Beispiel Rückgänge sowohl aus dem Bezug von unterstützenden Leistungen (Kurzarbeitergeld, KUG) herrühren als auch von gesunkenen Umsatzbeteiligungen der Honorarerbringer. Wichtig ist: Die Zuflüsse an KUG müssen in der BWA im Bereich der Personalkosten geschlüsselt sein, um eine echte Beurteilung der Personalkostenentwicklung zu ermöglichen. Im Bereich Materialbedarf ist bei differenzierter Buchhaltung ersichtlich, ob Kostenveränderungen im Bereich der durchlaufenden Posten oder im Verbrauch entstanden sind.
AUSWAHL DER PLANUNGSGRUNDLAGE ENTSCHEIDEND
Was niemand heute beantworten kann, ist die Frage, wie die Entwicklung der Maßnahmen im Winter sein wird. Klar
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ist jedoch, dass COVID-19 bis in das nächste Jahr hinein
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